Fassadenanstrich
Auch: Fassadenfarbe · Außenanstrich
Der Fassadenanstrich ist die farbige Beschichtung auf dem Außenputz eines Gebäudes. Er schützt das Mauerwerk vor Feuchtigkeit, UV-Strahlung und Witterungseinflüssen und prägt zugleich das äußere Erscheinungsbild der Immobilie.
Ausführliche Erklärung
Fassadenanstriche bestehen meist aus Silikat-, Silikonharz- oder Dispersionsfarben, die je nach Untergrund (mineralischer Putz, Wärmedämmverbundsystem, Sichtmauerwerk) unterschiedlich gewählt werden. Ihre Funktion ist doppelt: Zum einen bilden sie eine wasserabweisende, diffusionsoffene Schutzschicht, die Algen- und Schimmelbildung sowie Rissbildung im Putz vorbeugt. Zum anderen bestimmen Farbton und Struktur maßgeblich den optischen Eindruck und damit auch den Verkehrswert einer Immobilie.
Für Makler ist relevant, dass die Fassade bei Eigentumswohnungen nach § 5 Abs. 2 WEG regelmäßig zwingendes gemeinschaftliches Eigentum ist, da sie für den Bestand und die äußere Gestalt des Gebäudes erforderlich ist. Ein einzelner Eigentümer darf den Anstrich seiner Wohnung daher grundsätzlich nicht eigenmächtig ändern; über Farbwahl, Zeitpunkt und Finanzierung der Erneuerung entscheidet die Eigentümergemeinschaft per Beschluss, finanziert meist aus der Instandhaltungsrücklage. Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann zusätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Farbton und Material bestehen. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Fassadenanstrichs liegt je nach Exposition und Qualität bei etwa 10 bis 20 Jahren, bevor eine Erneuerung ansteht.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Besichtigung einer Eigentumswohnung fällt ein rissiger, verwitterter Fassadenanstrich auf. Der Makler weist darauf hin, dass die Erneuerung als Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum von der WEG beschlossen und aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden muss – ein Interessent sollte daher prüfen, ob die Maßnahme bereits geplant und in der Rücklage berücksichtigt ist.
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 2 WEG – Die Fassade gehört als für Bestand und äußere Gestaltung erforderlicher Gebäudeteil zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum.