Fassade

Auch: Gebäudehülle (Außenwand) · Außenfassade

Die Fassade ist die äußere Ansichtsfläche eines Gebäudes. Sie erfüllt gestalterische Funktionen (Erscheinungsbild), bauphysikalische Funktionen (Witterungs- und Wärmeschutz) und ist regelmäßig Gegenstand energetischer Anforderungen bei Sanierungen.

Ausführliche Erklärung

Bautechnisch besteht eine Fassade aus der tragenden oder nichttragenden Außenwand sowie der Fassadenverkleidung bzw. dem Fassadensystem (z. B. Putzfassade, Vorhangfassade, Wärmedämmverbundsystem WDVS, vorgehängte hinterlüftete Fassade VHF, Klinkerfassade). Für Makler ist die Fassade preisbildend: Zustand, Materialität und Sanierungsbedarf beeinflussen sowohl den optischen Eindruck als auch die energetische Einstufung der Immobilie.

Energetisch ist die Fassadensanierung durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. Werden bei einem Bestandsgebäude mehr als 10 Prozent der jeweiligen Außenwandfläche verändert – etwa durch Erneuerung des gesamten Putzes oder nachträgliche Dämmmaßnahmen – müssen die energetischen Anforderungen des GEG eingehalten werden; danach darf der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Außenwand in der Regel 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Ausgenommen sind Außenwände, die bereits nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung der damaligen energiesparrechtlichen Vorschriften errichtet oder erneuert wurden. Bei denkmalgeschützten Gebäuden gilt keine pauschale Befreiung; Erleichterungen oder Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Einhaltung der Anforderungen die erhaltenswerte Bausubstanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

Bauschäden an der Fassade (Risse, Abplatzungen, Feuchteschäden, schadhafte Anschlüsse) sind ein häufiger Streitpunkt beim Immobilienverkauf und sollten vor Verkauf dokumentiert bzw. offengelegt werden, um spätere Sachmangel-Diskussionen zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer lässt bei seinem Einfamilienhaus aus den 1960er-Jahren den kompletten Fassadenputz erneuern und dabei ein Wärmedämmverbundsystem anbringen. Da damit mehr als 10 Prozent der Außenwandfläche verändert werden, muss die Dämmung so ausgeführt werden, dass der geforderte U-Wert von 0,24 W/(m²K) eingehalten wird.

Rechtsgrundlage

  • § 48 GEG i. V. m. Anlage 7 GEG – Anforderungen an Außenwände bei Änderung von mehr als 10 % der jeweiligen Bauteilfläche.
  • Bauordnungsrechtliche Vorgaben der Landesbauordnungen zu Standsicherheit und Brandschutz von Fassaden.
  • Bei denkmalgeschützten Gebäuden zusätzlich die jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetze.

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