Fernablesbarkeit
Auch: Fernauslesbarkeit · fernablesbare Erfassungsgeräte
Fernablesbarkeit bezeichnet die technische Eigenschaft von Erfassungsgeräten für Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverteiler, Wärmezähler, Wasserzähler), den Verbrauch abzulesen, ohne die einzelne Nutzeinheit betreten zu müssen. Seit der Novelle der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist Fernablesbarkeit für neu installierte Geräte verpflichtend.
Ausführliche Erklärung
Nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung fernablesbar, wenn sie ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann – etwa per Funk, "Walk-by"- oder "Drive-by"-Technik. Für Geräte, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, schreibt die Verordnung die Fernablesbarkeit zwingend vor; seit dem 1. Dezember 2022 müssen neu installierte Geräte zudem interoperabel und mit einem Smart-Meter-Gateway anbindungsfähig sein. Bereits vorhandene, nicht fernablesbare Bestandsgeräte müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Der Hintergrund ist die EU-Energieeffizienzrichtlinie, die auf mehr Verbrauchstransparenz für Mieter und Eigentümer abzielt: Wo fernablesbare Geräte installiert sind, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern seit dem 1. Januar 2022 monatlich Verbrauchsinformationen zu Heizung und Warmwasser zur Verfügung stellen (unterjährige Verbrauchsinformation). Für Vermieter bedeutet die Umstellung zunächst Investitionskosten für neue Zähler bzw. Funkmodule, mittelfristig aber auch geringeren Aufwand für die jährliche Ablesung vor Ort, da kein Zutritt zur Wohnung mehr erforderlich ist.
Beispiel aus der Praxis
In einem Mehrfamilienhaus tauscht der Vermieter im Jahr 2024 die alten, mechanisch abzulesenden Heizkostenverteiler gegen funkbasierte, fernablesbare Geräte aus. Ab diesem Zeitpunkt muss der Ableser nicht mehr jede Wohnung einzeln betreten, und die Mieter erhalten künftig monatlich eine Information über ihren aktuellen Heiz- und Warmwasserverbrauch.
Rechtsgrundlage
- § 5 HeizkostenV – Pflicht zur Fernablesbarkeit neu installierter Erfassungsgeräte ab 1. Dezember 2021 sowie Nachrüstfrist für Bestandsgeräte bis Ende 2026.