Unterjährige Verbrauchsinformation

Auch: UVI · monatliche Verbrauchsinformation · unterjährige Verbrauchsinformationen

Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) verpflichtet Vermieter seit der Heizkostenverordnungs-Novelle 2021 dazu, Mietern mit fernablesbaren Zählern monatlich Angaben zu ihrem Heiz- und Warmwasserverbrauch zur Verfügung zu stellen – unterjährig, also unabhängig von der jährlichen Nebenkostenabrechnung.

Ausführliche Erklärung

Die UVI setzt Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um und ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Für Makler und Verwalter ist sie in mehrfacher Hinsicht praxisrelevant:

  • Pflichtinhalt: Die Mitteilung muss den monatlichen Verbrauch, einen Vergleich zum Vorjahresmonat (bereinigt um Witterungseinflüsse), Kontaktdaten des Energieversorgers/Abrechnungsdienstleisters und Hinweise zu Beschwerdeverfahren enthalten.
  • Voraussetzung: Die Pflicht gilt nur, wenn fernablesbare Erfassungsgeräte (Funk-Heizkostenverteiler, Funkwasserzähler) verbaut sind. Bestandsgeräte ohne Fernablesung mussten bis Ende 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (Übergangsfrist nach § 5 HeizkostenV), seit 2027 gilt die Fernablesbarkeit verpflichtend für alle Anlagen.
  • Umsetzung in der Praxis: In der Regel übernimmt der beauftragte Messdienstleister (z. B. Techem, ista, Minol) die monatliche Übermittlung per App, Kundenportal oder Papierbrief im Auftrag des Vermieters.
  • Kostenfrage: Die zusätzlichen Kosten für die technische Umsetzung der UVI (z. B. Softwaregebühren des Messdienstes) sind grundsätzlich als Kosten der Verbrauchserfassung nach § 2 Nr. 4 und 5 BetrKV umlagefähig.
  • Sanktion bei Verstoß: Unterlässt der Vermieter die UVI pflichtwidrig, drohen zwar keine automatischen Bußgelder, jedoch kann dies im Einzelfall zu einem Kürzungsrecht des Mieters bei der Betriebskostenabrechnung führen, wenn dadurch ein Schaden (z. B. unnötig hoher Verbrauch) entstanden ist.
  • Ziel: Mieter sollen durch die häufigere Rückmeldung ihr Verbrauchsverhalten anpassen können und so Energie und Kosten sparen – ein Aspekt, der bei der Vermietung energetisch sanierter Objekte als Verkaufsargument dienen kann.

Beispiel aus der Praxis

Eine Mieterin erhält monatlich per E-Mail eine Übersicht ihres Heizenergieverbrauchs samt Vergleich zum Vorjahresmonat vom Messdienstleister des Vermieters. Da ihr Verbrauch im Januar deutlich über dem Durchschnitt liegt, kann sie frühzeitig reagieren, statt erst bei der Jahresabrechnung im Folgejahr von den hohen Kosten überrascht zu werden.

Rechtsgrundlage

  • § 6a HeizkostenV – regelt Inhalt, Häufigkeit und Form der unterjährigen Verbrauchsinformation.
  • § 5 HeizkostenV – Pflicht zur Ausstattung mit fernablesbaren Erfassungsgeräten und Übergangsfristen.
  • Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/2002 (Energieeffizienzrichtlinie, EED) in deutsches Recht.

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