Finance-Leasing
Auch: Finanzierungsleasing · Kapitalleasing
Beim Finance-Leasing wird das Leasingobjekt über eine feste Grundmietzeit überlassen, während der die Leasingraten die Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers weitgehend oder vollständig decken (Vollamortisation). Der Vertrag ist während der Grundmietzeit in der Regel nicht ordentlich kündbar.
Ausführliche Erklärung
Finance-Leasing ist die klassische Alternative zum Bankkredit bei der Finanzierung von Immobilien und Ausstattungsgegenständen und unterscheidet sich vom Operating-Leasing vor allem durch die Amortisationsstruktur:
- Vollamortisation: Über die unkündbare Grundmietzeit fließen dem Leasinggeber Raten zu, die seine Investitions- und Finanzierungskosten weitgehend decken – anders als beim Operating-Leasing, das auf keine vollständige Amortisation abzielt.
- Bilanzielle Zurechnung: Nach den Grundsätzen der steuerlichen Leasingerlasse liegt bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Zurechnung beim Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer liegt (sogenannte 40-90-Regel); außerhalb dieser Bandbreite wird das Objekt regelmäßig dem Leasingnehmer zugerechnet.
- Kündbarkeit: Eine ordentliche Kündigung während der Grundmietzeit ist typischerweise ausgeschlossen; nach Ablauf bestehen häufig Optionen auf Kauf, Anschlussleasing oder Rückgabe des Objekts.
- Risikoverteilung: Der Leasingnehmer trägt regelmäßig das wirtschaftliche Risiko (Instandhaltung, Versicherung, teilweise auch das Restwertrisiko), während der Leasinggeber rechtlicher Eigentümer bleibt.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei Gewerbeimmobilien kann Finance-Leasing eine bilanz- und liquiditätsschonende Alternative zum klassischen Immobilienkauf darstellen, etwa im Rahmen von Sale-and-Lease-Back-Gestaltungen oder beim Kommunalleasing öffentlicher Gebäude.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmen benötigt eine Produktionshalle und schließt statt eines Kaufs einen Finance-Leasingvertrag über 15 Jahre ab. Die monatlichen Raten sind so kalkuliert, dass sie die Bau- und Finanzierungskosten des Leasinggebers über die Grundmietzeit nahezu vollständig decken; eine ordentliche Kündigung während dieser Zeit ist ausgeschlossen, am Ende besteht eine Kaufoption zum Restbuchwert.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle gesetzliche Regelung. Finance-Leasingverträge werden zivilrechtlich überwiegend als atypische Mietverträge (§§ 535 ff. BGB) eingeordnet; die bilanzielle und steuerliche Behandlung richtet sich nach den Leasingerlassen des Bundesministeriums der Finanzen.