Finanzgerichtsklage

Auch: Klage vor dem Finanzgericht

Die Finanzgerichtsklage ist der gerichtliche Rechtsbehelf, mit dem ein Steuerpflichtiger einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts vor dem zuständigen Finanzgericht überprüfen lassen kann, wenn der außergerichtliche Einspruch erfolglos geblieben ist oder ausnahmsweise kein Einspruchsverfahren vorgeschaltet ist.

Ausführliche Erklärung

Die Klage vor dem Finanzgericht ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt und richtet sich in der Regel gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts (Anfechtungsklage). Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Klagefrist einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder, falls ausnahmsweise kein Vorverfahren stattgefunden hat, mit der Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts selbst. Die Regelung gilt sinngemäß auch für Verpflichtungsklagen, etwa wenn das Finanzamt einen begünstigenden Verwaltungsakt zu Unrecht abgelehnt hat.

Anders als der Einspruch, der beim Finanzamt selbst eingelegt wird, wird die Klage bei dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzgericht erhoben. Wird die Klage dennoch (fristwahrend) bei der ursprünglich zuständigen Behörde eingereicht, muss diese sie unverzüglich an das Gericht weiterleiten. Vor dem Finanzgericht besteht – anders als vor dem Bundesfinanzhof – kein Vertretungszwang durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, wenngleich eine fachkundige Vertretung angesichts der Komplexität steuerlicher Verfahren regelmäßig ratsam ist.

Für Immobilieneigentümer kommt eine Finanzgerichtsklage vor allem bei Streitigkeiten über die Bewertung von Grundstücken (Grundsteuerwert, Bedarfswert bei der Erbschaftsteuer), die Anerkennung von Werbungskosten oder Abschreibungen sowie die steuerliche Einordnung einer Vermietungstätigkeit als gewerblich oder privat in Betracht, wenn der vorherige Einspruch beim Finanzamt keinen Erfolg hatte.

Beispiel aus der Praxis

Das Finanzamt weist den Einspruch eines Vermieters gegen einen zu hoch festgesetzten Grundsteuerwertbescheid zurück. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhebt der Vermieter Klage beim zuständigen Finanzgericht, um die Bewertung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Rechtsgrundlage

  • § 47 Abs. 1 FGO – Klagefrist von einem Monat, beginnend mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. des angefochtenen Verwaltungsakts.

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