Einspruch
Der Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte der Finanzbehörden. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen und löst eine erneute Prüfung des Bescheids durch die Behörde aus.
Ausführliche Erklärung
Wer mit einem Bescheid des Finanzamts nicht einverstanden ist – etwa mit einem Grundsteuerbescheid, einem Bescheid über den Grundsteuerwert oder einem Bescheid zur Grunderwerbsteuer –, kann dagegen Einspruch einlegen. Der Einspruch ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt und richtet sich an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat; sie prüft den Fall in vollem Umfang neu (auch zulasten des Einspruchsführers möglich, sogenannte Verböserung, worauf hinzuweisen ist).
Für Immobilieneigentümer ist der Einspruch vor allem im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform relevant: Gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert und den nachfolgenden Grundsteuermessbescheid kann Einspruch eingelegt werden, wenn etwa die Grundstücksfläche, die Wohnfläche oder das Baujahr falsch erfasst wurden. Der Einspruch muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt eingelegt werden; eine Begründung ist sinnvoll, aber nicht zwingend fristauslösend.
Zu unterscheiden ist der Einspruch (Steuerrecht, AO) vom Widerspruch (allgemeines Verwaltungsrecht, VwGO) – beide verfolgen einen ähnlichen Zweck, sind aber in unterschiedlichen Verfahrensordnungen geregelt und bei unterschiedlichen Behörden einschlägig.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer erhält einen Bescheid über den neuen Grundsteuerwert seines Einfamilienhauses. Die darin angegebene Grundstücksfläche ist zu hoch angesetzt. Er legt fristgerecht innerhalb eines Monats Einspruch beim zuständigen Finanzamt ein und weist die korrekte Fläche anhand des Katasterauszugs nach. Das Finanzamt korrigiert daraufhin den Bescheid.
Rechtsgrundlage
- § 347 AO – Statthaftigkeit des Einspruchs gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten.
- § 355 AO – Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.