Steuerbescheid

Auch: Steuerfestsetzungsbescheid

Ein Steuerbescheid ist der schriftliche Verwaltungsakt, mit dem das Finanzamt eine Steuer gegenüber dem Steuerpflichtigen der Art und Höhe nach festsetzt. Er ist die typische Form, in der Einkommensteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer oder Gewerbesteuer förmlich erhoben werden.

Ausführliche Erklärung

Der Steuerbescheid ist das zentrale Instrument des deutschen Besteuerungsverfahrens: Nach § 155 Abs. 1 AO werden Steuern, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Für Immobilienmakler und Eigentümer ist der Steuerbescheid vor allem in folgenden Ausprägungen relevant:

  • Grundsteuerbescheid: Festsetzung der jährlich zu zahlenden Grundsteuer auf Basis von Grundsteuerwert und Hebesatz der Gemeinde.
  • Grunderwerbsteuerbescheid: Festsetzung der beim Immobilienerwerb einmalig anfallenden Grunderwerbsteuer.
  • Einkommensteuerbescheid: Erfasst unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder Veräußerungsgewinne.

Ein Steuerbescheid muss nach § 157 AO schriftlich oder elektronisch ergehen, die festgesetzte Steuer bezeichnen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ist der Steuerpflichtige mit der Festsetzung nicht einverstanden, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO); andernfalls wird der Bescheid bestandskräftig. Viele Steuerbescheide ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) und können dann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer erhält im Frühjahr seinen Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr. Darin werden unter anderem seine Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung erfasst. Da er mit der steuerlichen Behandlung der Werbungskosten nicht einverstanden ist, legt er innerhalb der Monatsfrist Einspruch ein.

Rechtsgrundlage

  • § 155 AO – Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid als Grundnorm.
  • § 157 AO – Form und notwendiger Inhalt des Steuerbescheids.
  • § 355 AO – Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe.

Verwandte Begriffe