Steuerberater
Auch: Steuerberaterin
Ein Steuerberater ist ein durch die zuständige Steuerberaterkammer bestellter Angehöriger eines freien Berufs, der befugt ist, Mandanten geschäftsmäßig in Steuerangelegenheiten zu beraten, ihre Steuererklärungen zu erstellen und sie gegenüber Finanzämtern und Finanzgerichten zu vertreten.
Ausführliche Erklärung
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist in Deutschland grundsätzlich Berufsträgern vorbehalten, die dafür zugelassen sind – dazu zählen insbesondere Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Befugnisse. Die Bestellung zum Steuerberater setzt regelmäßig ein Studium, praktische Tätigkeit und das Bestehen des Steuerberaterexamens voraus; die Berufsausübung unterliegt der Aufsicht der jeweiligen Steuerberaterkammer.
Für die Immobilienwirtschaft ist der Steuerberater ein zentraler Ansprechpartner, weil viele immobilienbezogene Sachverhalte steuerlich komplex sind, unter anderem:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, einschließlich Abschreibung (AfA), Werbungskosten und Verlustverrechnung.
- Grunderwerbsteuer, Spekulationsfrist und private Veräußerungsgeschäfte beim Verkauf von Immobilien.
- Gewerblicher Grundstückshandel und die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung.
- Steuerliche Gestaltung bei Erbschaft, Schenkung oder Übertragung von Immobilienvermögen.
Immobilienmakler dürfen selbst keine verbindliche Steuerberatung leisten, da dies gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und das Steuerberatungsgesetz verstoßen würde; sie sollten Kunden bei steuerlich relevanten Fragen (z. B. Auswirkungen eines Verkaufs auf die Spekulationsfrist) konsequent an einen Steuerberater verweisen. Umgekehrt arbeiten Steuerberater und Makler in der Praxis eng zusammen, etwa bei der steuerlichen Einordnung von Kaufpreisen (Aufteilung Grund und Boden/Gebäude) oder bei Finanzierungsentscheidungen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte eine vermietete Wohnung verkaufen, die er vor acht Jahren erworben hat. Der beauftragte Makler weist ihn darauf hin, dass die Frage, ob der Gewinn steuerpflichtig ist (Spekulationsfrist, gewerblicher Grundstückshandel bei mehreren Verkäufen), mit einem Steuerberater zu klären ist, und vermittelt keine eigene Steuerauskunft.
Rechtsgrundlage
- § 1 StBerG – Regelt den Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes und die Hilfeleistung in Steuersachen.
- § 3 StBerG – Legt fest, wer zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (u. a. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte).
- § 32 StBerG – Regelt die Bestellung von Steuerberatern und ihre Stellung als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege.
- § 43 StBerG – Regelt die Berufsbezeichnung „Steuerberater" und ihren Schutz.