Verspätungszuschlag

Auch: Zuschlag für verspätete Steuererklärung

Der Verspätungszuschlag ist ein Geldbetrag, den das Finanzamt festsetzen kann, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird. Für bestimmte Fälle ist die Festsetzung nach dem Gesetz zwingend.

Ausführliche Erklärung

Rechtsgrundlage ist § 152 AO. Die Vorschrift unterscheidet zwischen einer Ermessensregelung und Fällen, in denen der Zuschlag zwingend festzusetzen ist – etwa wenn eine Jahressteuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgegeben wird. Von einer Festsetzung kann u. a. abgesehen werden, wenn die Finanzbehörde eine Fristverlängerung gewährt hat, die Verspätung entschuldbar erscheint oder die festgesetzte Steuer auf null Euro lautet.

Der Zuschlag berechnet sich grundsätzlich nach festen Prozentsätzen je angefangenem Monat der Verspätung, bezogen auf die festgesetzte Steuer (bei Jahreserklärungen z. B. 0,25 % der um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge geminderten Steuer, mindestens 25 Euro je Monat), und ist auf maximal 25.000 Euro begrenzt.

Für Immobilieneigentümer und Makler ist der Verspätungszuschlag vor allem in zwei Konstellationen praxisrelevant:

  • bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung, in der Vermietungseinkünfte (§ 21 EStG) erklärt werden,
  • bei verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung im Rahmen der Grundsteuerreform sowie bei verspäteter Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter reicht seine Einkommensteuererklärung erst 16 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres ein, ohne dass eine Fristverlängerung beantragt wurde. Das Finanzamt setzt neben der Steuer automatisch einen Verspätungszuschlag fest, der sich nach der Anzahl der verspäteten Monate richtet.

Rechtsgrundlage

  • § 152 AO – Verspätungszuschlag: Voraussetzungen, Berechnung, Ermessens- und Pflichtfälle, Höchstbetrag von 25.000 Euro.

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