Verspätungszuschlag Grundsteuererklärung

Auch: Säumniszuschlag Grundsteuerreform · Verspätungszuschlag Feststellungserklärung

Wer die im Zuge der Grundsteuerreform geforderte Feststellungserklärung (Erklärung zur Ermittlung des neuen Grundsteuerwerts) nicht fristgerecht abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO – eine Geldsanktion, die je angefangenem Verspätungsmonat anfällt.

Ausführliche Erklärung

Im Zuge der Grundsteuerreform mussten Grundstückseigentümer in Deutschland erstmals eine sogenannte Feststellungserklärung zur Ermittlung des neuen Grundsteuerwerts abgeben (Stichtag 1.1.2022 als Hauptfeststellungszeitpunkt). Die Abgabefristen wurden bundesweit mehrfach verlängert; nach Ablauf der jeweiligen Frist konnten die Finanzämter Verspätungszuschläge festsetzen.

Grundsätze nach § 152 AO:

  • Bei gesonderten Feststellungserklärungen – wozu auch die Grundsteuer-Feststellungserklärung zählt – beträgt der Verspätungszuschlag pauschal 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung, gedeckelt auf maximal 25.000 Euro (§ 152 Abs. 6, 10 AO). Bei regulären Steuererklärungen mit festgesetzter Steuer gilt hingegen ein abweichender Maßstab von 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 10 bzw. 25 Euro monatlich (§ 152 Abs. 5 AO).
  • Für die Grundsteuer-Feststellungserklärungen gilt eine Sonderregelung (Art. 97 § 8 Abs. 6 EGAO): In den Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden, ist die grundsätzlich zwingende Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO ausgeschlossen – die Finanzämter treffen stattdessen eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag festgesetzt wird. Wird dennoch festgesetzt, gilt ein Mindestzuschlag von 25 Euro je angefangenem Monat.
  • In der Praxis haben viele Finanzämter zunächst auf Erinnerungsschreiben statt sofortiger Sanktionen gesetzt, insbesondere in der Anfangsphase der Reform; das Ermessen wird aber zunehmend genutzt, je länger die Fristüberschreitung andauert.

Praxisrelevanz für den Makler:

  • Beim Verkauf von Grundstücken sollte geklärt werden, ob die Feststellungserklärung für das Objekt bereits abgegeben wurde – unerledigte Erklärungen können bei einem Eigentümerwechsel zu Unklarheiten über den neuen Grundsteuerwert und mögliche Zuschläge führen.
  • Der Grundsteuerwert selbst ist Bemessungsgrundlage für die ab 2025 geltende neue Grundsteuer; eine verspätete oder fehlerhafte Erklärung kann zu einer verzögerten oder unzutreffenden Wertfeststellung führen.
  • Für Käufer, die eine Immobilie mit noch nicht abgegebener Erklärung erwerben, empfiehlt sich eine vertragliche Klärung, wer für die Nacherfüllung der Erklärungspflicht verantwortlich ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer reicht seine Grundsteuer-Feststellungserklärung erst acht Monate nach Ablauf der behördlichen Frist ein. Das Finanzamt übt sein Ermessen aus und setzt einen Verspätungszuschlag von 25 Euro je angefangenem Monat fest – insgesamt 200 Euro für die achtmonatige Verspätung.

Rechtsgrundlage

  • § 152 AO – Verspätungszuschlag, Grundsätze zu Höhe und Ermessensausübung.
  • Art. 97 § 8 Abs. 6 EGAO – Sonderregelung für Feststellungserklärungen im Rahmen der Grundsteuerreform, Ermessensentscheidung statt zwingender Festsetzung in den Bundesmodell-Ländern.

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