Aussetzung der Vollziehung
Auch: AdV
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bewirkt, dass ein angefochtener Steuerbescheid vorläufig nicht vollzogen, also insbesondere nicht bezahlt werden muss, obwohl über den Einspruch oder die Klage noch nicht endgültig entschieden ist.
Ausführliche Erklärung
Im Steuerrecht hat ein Einspruch – anders als in vielen anderen Rechtsgebieten – grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung: Der angefochtene Steuerbescheid bleibt trotz Einspruchs zunächst vollziehbar, die festgesetzte Steuer muss also fristgerecht gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei bestimmten Verwaltungsakten wie der Untersagung eines Gewerbebetriebs, bei denen der Einspruch die Vollziehung von Gesetzes wegen hemmt.
Um die Zahlungspflicht dennoch vorläufig zu suspendieren, kann die Finanzbehörde nach § 361 Abs. 2 AO auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, etwa wenn Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Steuer bestehen. Lehnt das Finanzamt die Aussetzung ab, kann sie beim Finanzgericht beantragt werden (§ 69 FGO), sobald ein Einspruchs- bzw. Klageverfahren anhängig ist.
Für die Immobilienpraxis ist die Aussetzung der Vollziehung vor allem bei streitigen Grunderwerbsteuer-, Grundsteuerwert- oder Erbschaftsteuerbescheiden relevant, wenn die festgesetzte Steuer erheblich ist und der Ausgang des Einspruchsverfahrens ungewiss erscheint: Sie verschafft dem Steuerpflichtigen Liquidität, bis über die Rechtmäßigkeit des Bescheids abschließend entschieden ist. Erweist sich der Bescheid am Ende als rechtmäßig, sind auf den ausgesetzten Betrag rückwirkend Aussetzungszinsen zu zahlen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Immobilienkäufer legt gegen seinen Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch ein, weil er die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für fehlerhaft hält. Da die Rechtmäßigkeit des Bescheids ernstlich zweifelhaft erscheint, beantragt er zusätzlich Aussetzung der Vollziehung, um die Steuer bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht zahlen zu müssen.
Rechtsgrundlage
- § 361 Abs. 2 AO – Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte.
- § 361 Abs. 1 AO – Grundsatz, dass der Einspruch die Vollziehung nicht hemmt (mit Ausnahmen).