Finanzierungspartner
Auch: Kooperationsbank (Makler)
Ein Finanzierungspartner ist eine Bank, Bausparkasse oder ein lizenzierter Finanzierungsvermittler, mit dem ein Makler dauerhaft zusammenarbeitet, um Kaufinteressenten eine passende Immobilienfinanzierung zu vermitteln. Die Kooperation ist häufig vertraglich geregelt und kann mit einer Cross-Selling-Provision verbunden sein.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist die Wahl geeigneter Finanzierungspartner ein wichtiger Baustein seines Serviceangebots als Finanzierungslotse:
- Typen von Finanzierungspartnern: regionale Banken und Sparkassen, überregionale Direktbanken, unabhängige Finanzierungsvermittler oder -plattformen (z. B. solche, die über Europace arbeiten), sowie teilweise bankeigene Finanzierungsberater großer Immobilienportale.
- Kooperationsmodelle: Der Makler verweist Kaufinteressenten an den Finanzierungspartner (reine Empfehlung ohne eigene Beratung) oder arbeitet enger zusammen, etwa durch gemeinsame Beratungstermine – Letzteres kann bereits als Vermittlungstätigkeit gelten und die Erlaubnispflicht nach § 34i GewO auslösen.
- Transparenzpflicht: Erhält der Makler für die Vermittlung eine Provision (Cross-Selling-Provision), muss dies dem Kunden gegenüber offengelegt werden, um verdeckte Interessenkonflikte zu vermeiden.
- Vorteile für Käufer: Ein etablierter Finanzierungspartner kennt häufig die Besonderheiten des jeweiligen regionalen Immobilienmarkts und kann Finanzierungsprozesse durch eingespielte Abläufe mit dem Makler beschleunigen.
- Auswahlkriterien für Makler: Zuverlässigkeit und Schnelligkeit der Bearbeitung, Produktbreite (auch Förderkredite wie KfW), faire und transparente Konditionen für den Kunden sowie eine klare vertragliche Regelung der Zusammenarbeit und etwaiger Provisionen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler kooperiert mit einer regionalen Sparkasse als festem Finanzierungspartner. Kaufinteressenten, die keinen eigenen Finanzierungsberater haben, werden an einen festen Ansprechpartner der Sparkasse verwiesen, der die Finanzierung zügig und in enger Abstimmung mit dem Makler abwickelt.
Rechtsgrundlage
- § 34i GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen, relevant sobald die Kooperation über eine reine Empfehlung hinausgeht.