Fortbildungsnachweis

Auch: Weiterbildungsnachweis · Nachweis der Fortbildungspflicht

Der Fortbildungsnachweis dokumentiert, dass ein Gewerbetreibender mit Erlaubnis nach § 34c GewO – also Immobilienmakler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter – innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums die gesetzlich vorgesehene Weiterbildung absolviert hat. Er ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Ausführliche Erklärung

§ 34c Abs. 2a GewO verpflichtet Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO zur regelmäßigen Weiterbildung; § 15b MaBV konkretisiert dies auf mindestens 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren. Die inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung – etwa zu rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Grundlagen der Tätigkeit – ergeben sich aus Anlage 1 zu § 15b MaBV. Über die absolvierten Fortbildungsmaßnahmen ist ein Nachweis zu führen, der auf Verlangen der zuständigen Gewerbebehörde vorzulegen ist; die Nachweise sind eine Zeit lang aufzubewahren.

Der Gesetzgeber hat die Weiterbildungspflicht ursprünglich sowohl für Immobilienmakler als auch für Wohnimmobilienverwalter eingeführt, um die fachliche Qualität in beiden Berufsgruppen sicherzustellen. Im Zuge eines Bürokratierückbaugesetzes hat der Bundestag im Juni 2026 in zweiter und dritter Lesung beschlossen, die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler zu streichen, während sie für Wohnimmobilienverwalter fortbestehen soll; das Gesetzgebungsverfahren war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, da der Bundesrat sich noch damit befassen musste. Makler sollten den weiteren Verlauf dieses Verfahrens im Blick behalten, da sich die Pflicht zum Fortbildungsnachweis für ihre Berufsgruppe dadurch ändern kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienmakler besucht innerhalb von drei Jahren mehrere anerkannte Weiterbildungsseminare zu Maklerrecht und Energieausweispflichten und sammelt die Teilnahmebescheinigungen. Bei einer Kontrolle durch die Gewerbebehörde legt er diese als Fortbildungsnachweis vor.

Rechtsgrundlage

  • § 34c Abs. 2a GewO – Grundpflicht zur Weiterbildung für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO.
  • § 15b MaBV – Konkretisierung auf mindestens 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren sowie Nachweispflicht.

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