MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)
Auch: Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) konkretisiert die Berufspflichten von Immobilienmaklern und Bauträgern, die eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigen. Sie regelt unter anderem die Verwendung von Kundengeldern durch Bauträger, Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Weiterbildungspflicht.
Ausführliche Erklärung
Die MaBV ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage der Ermächtigung in § 34c Abs. 3 GewO. Sie richtet sich an Immobilienmakler, Darlehens- und Anlagenvermittler sowie insbesondere an Bauträger und enthält spezifische Berufspflichten, die über die allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen hinausgehen. Zentrale Regelungsbereiche sind: die Absicherung von Vermögenswerten der Auftraggeber – insbesondere bei Bauträgern die Verwendung von Anzahlungen der Erwerber nur nach Baufortschritt (Zahlungsplan) –, Buchführungs-, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (z. B. Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherbauverträgen) sowie – seit einer Reform – die Weiterbildungspflicht für Makler und Wohnimmobilienverwalter nach § 15b MaBV.
Für Immobilienmakler ist die MaBV vor allem im Hinblick auf Provisionsregelungen, Nachweis- und Buchführungspflichten sowie die berufliche Weiterbildung relevant; für Bauträger enthält sie zusätzlich strenge Vorgaben zum Umgang mit Kundengeldern, um Erwerber vor dem Risiko einer Insolvenz des Bauträgers während der Bauphase zu schützen. Verstöße gegen die MaBV können gewerberechtliche Konsequenzen haben, bis hin zum Widerruf der Erlaubnis nach § 34c GewO bei nachhaltiger Unzuverlässigkeit.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger darf von den Erwerbern einer Eigentumswohnung Anzahlungen nur entsprechend dem in der MaBV vorgesehenen Zahlungsplan nach Baufortschritt verlangen – eine vollständige Vorauszahlung vor Baubeginn wäre unzulässig.
Rechtsgrundlage
- § 34c Abs. 3 GewO – Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MaBV.
- MaBV selbst regelt u. a. Vermögensverwendung durch Bauträger, Buchführungspflichten und Weiterbildungspflicht (§ 15b MaBV).