Fortbildungspflicht des Verwalters

Auch: Weiterbildungspflicht · Fortbildungspflicht nach MaBV

Die Fortbildungspflicht verpflichtet gewerbliche WEG-Verwalter, sich innerhalb festgelegter Zeiträume fachlich weiterzubilden. Sie soll sicherstellen, dass Verwalter mit der sich ständig ändernden Rechtslage und Praxis Schritt halten, und ist Voraussetzung für den Erhalt der gewerberechtlichen Erlaubnis.

Ausführliche Erklärung

Seit der Reform des § 34c GewO im Jahr 2018 benötigen gewerbliche WEG-Verwalter eine behördliche Erlaubnis (Maklerregister-Eintrag genügt nicht mehr, es ist eine eigene Erlaubnispflicht). Damit einher geht nach § 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eine Fortbildungspflicht: Erlaubnisinhaber müssen sich innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren mindestens 20 Zeitstunden fortbilden. Die Pflicht gilt für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (worunter auch WEG-Verwalter fallen) – Bauträger sind von dieser speziellen Weiterbildungspflicht dagegen nicht erfasst.

Für die Maklerpraxis relevant:

  • Umfang: 20 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) in drei Jahren, anerkannte Formate sind Präsenzseminare, Online-Schulungen, Fachlehrgänge (z. B. IHK, VDIV, IVD).
  • Nachweispflicht: Der Verwalter muss die Fortbildung auf Verlangen der zuständigen Behörde (i. d. R. Gewerbeamt) nachweisen; fehlender Nachweis kann zum Erlaubniswiderruf führen.
  • Abgrenzung zur Zertifizierung: Die Fortbildungspflicht ist unabhängig von der freiwilligen Zertifizierung nach § 26a WEG (zertifizierter Verwalter), die eine gesonderte Sachkundeprüfung voraussetzt. Beide Institute ergänzen sich, verfolgen aber unterschiedliche Ziele – Marktzugang (GewO) versus Qualitätsnachweis gegenüber der Eigentümergemeinschaft (WEG).
  • Praxisrelevanz für Makler: Wer neben der Vermittlung auch WEG-Verwaltungen anbietet oder an Verwaltungen beteiligt ist, muss beide Pflichten im Blick behalten, da Verstöße gewerberechtliche Konsequenzen haben können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Verwaltungsunternehmen erhält 2021 die Erlaubnis nach § 34c GewO für die WEG-Verwaltung. Bis Ende 2024 müssen die verantwortlichen Mitarbeiter mindestens 20 Stunden anerkannte Fortbildung nachweisen, etwa durch Seminare zum WEMoG oder zur novellierten Betriebskostenverordnung. Bei einer Gewerbekontrolle 2025 legt das Unternehmen die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen vor.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Immobilienmakler, Bauträger und WEG-Verwalter.
  • § 15b MaBV – konkretisiert die Fortbildungspflicht (Umfang, Nachweis, Ausnahmen).

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