Franchise-System
Auch: Maklerfranchise · Franchisesystem
Ein Franchise-System ist ein Vertriebs- und Geschäftsmodell, bei dem ein Franchisegeber selbstständigen Unternehmern (Franchisenehmern) gegen laufende Gebühren das Recht einräumt, unter seiner Marke, seinem Corporate Design und nach seinem erprobten Geschäftskonzept zu arbeiten. Im Maklerwesen sind Franchise-Systeme (z. B. RE/MAX, Engel & Völkers, Von Poll Immobilien) weit verbreitet.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist das Franchise-Modell eine Alternative zur Gründung einer unabhängigen Marke: Statt Bekanntheit, Marketingmaterialien, IT-Infrastruktur und Schulungskonzepte selbst aufzubauen, "mietet" der Franchisenehmer ein bereits etabliertes System. Typische Bestandteile eines Maklerfranchise-Systems sind:
- Markenlizenz – Nutzung von Namen, Logo und Corporate Identity des Franchisegebers.
- Betriebshandbuch/Konzept – standardisierte Abläufe für Akquise, Bewertung, Vermarktung und Abschluss.
- Marketing- und IT-Unterstützung – zentrale Werbekampagnen, Portalanbindungen, CRM-Systeme.
- Schulung und Coaching – Einarbeitung, Weiterbildung, oft verpflichtend.
- Gebietsschutz – häufig exklusive Zuweisung eines Vertriebsgebiets (siehe eigener Eintrag).
Rechtlich ist Franchising in Deutschland nicht durch ein eigenes Gesetz geregelt; es basiert auf allgemeinem Zivilrecht (Franchisevertrag als atypischer Vertrag mit Elementen aus Miet-, Lizenz-, Dienst- und Gesellschaftsrecht) sowie – bei grenzüberschreitenden oder wettbewerbsrelevanten Klauseln – auf kartellrechtlichen Vorgaben (§ 1 GWB, EU-Vertikal-GVO) für Gebiets- und Preisbindungsklauseln. Der Franchisenehmer bleibt rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmer (kein Arbeitnehmer, keine Handelsvertreterstellung im engeren Sinne), trägt also unternehmerisches Risiko und Erlaubnispflicht nach § 34c GewO in eigener Person.
Für die Praxis relevant: Vor Vertragsabschluss muss der Franchisegeber den Franchisenehmer nach der Rechtsprechung des BGH über wesentliche wirtschaftliche Rahmendaten des Systems (z. B. realistische Umsatz- und Kostenerwartungen) redlich und vollständig aufklären; fehlerhafte oder überzogene Prognosen können Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen.
Beispiel aus der Praxis
Ein selbstständiger Makler tritt einem bundesweiten Franchise-System bei. Er zahlt eine einmalige Eintrittsgebühr und danach eine monatliche Franchisegebühr in Höhe eines Prozentsatzes seines Provisionsumsatzes. Im Gegenzug erhält er das Recht, unter der bekannten Marke aufzutreten, nutzt das zentrale CRM-System und profitiert vom bundesweiten Marketing – bleibt aber selbst Vertragspartner seiner Kunden und alleiniger Erlaubnisinhaber nach § 34c GewO.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage. Franchiseverträge werden nach allgemeinem Zivilrecht (§§ 305 ff. BGB für AGB-Klauseln, culpa in contrahendo für vorvertragliche Aufklärungspflichten) sowie ergänzend nach Kartellrecht (§ 1 GWB, EU-Vertikal-GVO) beurteilt.