Franchisevertrag

Auch: Franchisingvertrag · Systemvertrag

Der Franchisevertrag ist die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer im Maklerwesen. Er regelt unter anderem die Nutzung von Marke und Konzept, die Höhe der Franchisegebühren, das Vertriebsgebiet, Laufzeit, Kündigung und nachvertragliche Pflichten.

Ausführliche Erklärung

In Deutschland gibt es kein eigenständiges Franchisegesetz; der Franchisevertrag ist ein sogenannter atypischer Vertrag, der Elemente aus Lizenz-, Miet-, Dienstleistungs- und teilweise Gesellschaftsrecht kombiniert und nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen beurteilt wird. Zentrale Regelungsgegenstände eines Maklerfranchisevertrags sind typischerweise:

  • Markenlizenz und Nutzungsrechte an Namen, Logo, Systemhandbuch.
  • Vertriebsgebiet und Gebietsschutz – ob und in welchem Umfang Exklusivität besteht.
  • Franchisegebühren – Einstiegs-, laufende und Marketinggebühren, Berechnungsgrundlage.
  • Pflichten des Franchisenehmers – Einhaltung der Systemstandards, Mindestleistungen, Weiterbildungspflichten.
  • Pflichten des Franchisegebers – Bereitstellung von Schulung, Marketing, IT-Infrastruktur, laufende Unterstützung.
  • Laufzeit und Kündigung – häufig mehrjährige Erstlaufzeiten mit automatischer Verlängerung, ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte.
  • Wettbewerbsverbote – während und nach Vertragsende, deren Wirksamkeit zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt sein muss.
  • Rückabwicklung – Rückgabe von Systemunterlagen, Kundendaten, Nutzung der Marke nach Vertragsende.

Da Franchiseverträge fast immer als vorformulierte Vertragsmuster des Franchisegebers verwendet werden, unterliegen sie der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Unwirksam sind insbesondere unangemessen lange Bindungen ohne Kündigungsmöglichkeit, überzogene Wettbewerbsverbote oder intransparente Gebührenklauseln. Zusätzlich trifft den Franchisegeber nach ständiger Rechtsprechung eine vorvertragliche Aufklärungspflicht über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Systems (realistische Umsatzerwartungen, Marktlage); grob unrichtige Angaben können zur Anfechtung oder zu Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler unterschreibt einen Franchisevertrag mit fünfjähriger Laufzeit, der ihm ein exklusives Vertriebsgebiet zusichert, ihn zur Nutzung der zentralen CRM-Software verpflichtet und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot von einem Jahr für sein bisheriges Gebiet vorsieht.

Rechtsgrundlage

  • §§ 305 ff. BGB – AGB-Kontrolle vorformulierter Franchisevertragsklauseln.
  • § 311 Abs. 2 BGB – Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Franchisegebers (culpa in contrahendo).

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