Gebietsschutz
Auch: Territorialschutz · Exklusivgebiet
Gebietsschutz bezeichnet die im Franchisevertrag zugesicherte Exklusivität eines Vertriebsgebiets: Innerhalb dieses Gebiets darf der Franchisegeber keinen weiteren Franchisenehmer desselben Systems zulassen, sodass der bestehende Systempartner keine unmittelbare Konkurrenz durch "Markenkollegen" fürchten muss.
Ausführliche Erklärung
Für Makler, die einem Franchise-System beitreten, gehört der Gebietsschutz zu den wichtigsten Verhandlungspunkten, da er direkten Einfluss auf die zu erwartende Marktabdeckung und den Wettbewerbsdruck innerhalb der eigenen Marke hat. In der Praxis gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen:
- Absoluter Gebietsschutz: Kein weiterer Systempartner darf im definierten Gebiet (z. B. Postleitzahlengebiet, Stadtteil, Landkreis) tätig werden.
- Relativer/eingeschränkter Gebietsschutz: Der Franchisegeber behält sich vor, bei ausreichendem Marktpotenzial zusätzliche Partner im selben Gebiet zuzulassen, oder schließt nur bestimmte Vertriebswege (z. B. Online-Marketing) vom Schutz aus.
- Kein Gebietsschutz: Manche Systeme verzichten bewusst auf Exklusivität, um maximale Marktabdeckung und internen Wettbewerb zu fördern.
Rechtlich sind Gebietsschutzklauseln kartellrechtlich relevant, da sie den Wettbewerb zwischen Systempartnern derselben Marke beschränken. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht sind vertikale Gebietsbeschränkungen grundsätzlich zulässig, solange sie bestimmte Marktanteilsschwellen nicht überschreiten und keine absoluten Gebietsbeschränkungen mit Kundenkreisaufteilung enthalten, die den Weiterverkauf oder die aktive/passive Kundenansprache über Gebietsgrenzen hinweg vollständig unterbinden (sogenannte Kernbeschränkungen, die stets unzulässig sind). Die EU-Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) bildet hierfür den zentralen Rahmen.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Makler sollte vor Vertragsunterzeichnung genau prüfen, wie das Gebiet exakt abgegrenzt ist, ob und wie es bei mangelnder eigener Marktbearbeitung ("Nichtausschöpfung") wieder entzogen werden kann, und was bei Vertragsende mit dem Gebietsschutz geschieht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Franchisenehmer erhält im Vertrag exklusiven Gebietsschutz für einen bestimmten Stadtbezirk: Der Franchisegeber verpflichtet sich, in diesem Gebiet keinen weiteren Partner der Marke zuzulassen, solange der Franchisenehmer vereinbarte Mindestumsätze erreicht.
Rechtsgrundlage
- § 1 GWB – Kartellverbot für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Marktstufen (Kartellrecht analog Art. 101 AEUV).
- EU-Vertikal-GVO (Verordnung (EU) 2022/720) – Rahmen für die kartellrechtliche Zulässigkeit von Gebiets- und Kundenbeschränkungen in Vertriebssystemen wie Franchise.