Gebäudewert

Auch: Wert der baulichen Anlagen

Der Gebäudewert bezeichnet den Teil des Immobilienwerts, der auf das Gebäude und die sonstigen baulichen Anlagen entfällt – im Gegensatz zum Bodenwert, der allein den Grund und Boden betrifft. Zusammen ergeben Boden- und Gebäudewert (zuzüglich ggf. Außenanlagen und besonderer Bauteile) den Gesamtwert eines bebauten Grundstücks.

Ausführliche Erklärung

Die Trennung von Boden- und Gebäudewert ist ein zentrales Prinzip der deutschen Immobilienbewertung, weil beide Werttreiber unterschiedlichen Gesetzmäßigkeiten folgen: Der Bodenwert wird über Bodenrichtwerte oder Vergleichspreise unbebauter Grundstücke ermittelt und bleibt tendenziell stabil bis steigend, während der Gebäudewert im Zeitverlauf durch Alterung und Abnutzung sinkt (Alterswertminderung), aber durch Modernisierung wieder steigen kann.

Im Sachwertverfahren wird der Gebäudewert regelmäßig ermittelt, indem die Normalherstellungskosten (Baukosten je m² Brutto-Grundfläche multipliziert mit der Fläche, angepasst über Baupreisindizes und regionale Anpassungsfaktoren) um die Alterswertminderung gekürzt werden. Im Ertragswertverfahren ergibt sich der Gebäudewertanteil rechnerisch als Barwert des um die Bodenwertverzinsung gekürzten Reinertrags, kapitalisiert über die Restnutzungsdauer.

Für Makler ist die Aufteilung von Kaufpreis in Boden- und Gebäudewertanteil praxisrelevant vor allem bei:

  • der Absetzung für Abnutzung (AfA) von vermieteten Immobilien, da nur der Gebäudewertanteil abschreibungsfähig ist,
  • der Beratung zu Modernisierungsentscheidungen, weil diese primär den Gebäudewert, nicht den Bodenwert beeinflussen,
  • der Plausibilisierung von Kaufpreisen, insbesondere bei sehr alten oder stark sanierungsbedürftigen Gebäuden, deren Gebäudewert gegen null tendieren kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Einfamilienhaus wird für 450.000 € verkauft. Der Bodenrichtwert multipliziert mit der Grundstücksfläche ergibt einen Bodenwert von 180.000 €. Der verbleibende Gebäudewertanteil von 270.000 € dient dem Käufer, der die Immobilie vermieten möchte, als Grundlage für die steuerliche AfA-Bemessung.

Rechtsgrundlage

  • ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung) – regelt die Ermittlung des Gebäudewerts als Bestandteil des Sach- und Ertragswertverfahrens.
  • Für die steuerliche Kaufpreisaufteilung gibt es keine eigene zivilrechtliche Norm; die Finanzverwaltung orientiert sich an einer Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums, die im Streitfall jedoch durch ein Gutachten widerlegt werden kann.

Verwandte Begriffe