Gemarkung
Auch: Gemarkungsbezirk
Die Gemarkung ist eine katastrale Gebietseinheit, die meist historisch (oft entsprechend einer ehemaligen selbstständigen Gemeinde oder eines Ortsteils) gewachsen ist und mehrere Fluren mit jeweils mehreren Flurstücken umfasst. Sie dient zusammen mit Flur und Flurstücksnummer der eindeutigen Bezeichnung eines Grundstücks in Grundbuch und Kataster.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Gemarkung vor allem bei der korrekten Objektbezeichnung in Exposés, Kaufverträgen und Grundbuchauszügen relevant:
- Systematik: Jede Gemeinde in Deutschland gliedert sich katastermäßig in eine oder mehrere Gemarkungen. Diese wiederum sind in Fluren unterteilt, und jede Flur besteht aus mehreren Flurstücken (den einzelnen Grundstücken im katastertechnischen Sinn). Die vollständige amtliche Bezeichnung eines Grundstücks lautet daher meist: "Gemarkung [Name], Flur [Nummer], Flurstück [Nummer]".
- Historischer Ursprung: Gemarkungsgrenzen stammen häufig noch aus der Zeit vor kommunalen Gebietsreformen und entsprechen oft den Grenzen ehemals eigenständiger Dörfer oder Gemeinden, die später eingemeindet wurden. Eine heutige Stadt kann daher aus mehreren Gemarkungen bestehen (z. B. nach den Namen der eingemeindeten Ortsteile).
- Praxisrelevanz für Makler: Bei der Erstellung von Exposés, der Objektbeschreibung im Kaufvertrag und bei Grundbuchrecherchen muss die Gemarkung korrekt angegeben werden, da sie zusammen mit Flur und Flurstücksnummer das Grundstück eindeutig identifiziert – anders als die postalische Adresse, die für die rechtliche Bezeichnung nicht ausreicht.
- Unterschied zu Verwaltungsgrenzen: Gemarkungsgrenzen müssen nicht mit heutigen politischen Gemeindegrenzen oder Stadtteilgrenzen übereinstimmen; sie sind rein katastertechnischer/liegenschaftsrechtlicher Natur.
- Fundstelle: Die Gemarkungszugehörigkeit eines Grundstücks lässt sich dem Grundbuchauszug (Bestandsverzeichnis), dem Liegenschaftskataster oder dem amtlichen Lageplan entnehmen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhaus in einer Stadt mit mehreren eingemeindeten Ortsteilen wird im Grundbuch als "Gemarkung Alt-Musterstadt, Flur 12, Flurstück 345" bezeichnet – unabhängig davon, dass die postalische Adresse "Musterstraße 5, 12345 Musterstadt" lautet. Beim Notartermin und im Grundbuchauszug ist ausschließlich die katastrale Bezeichnung maßgeblich.
Rechtsgrundlage
- Vermessungs- und Katastergesetze der Bundesländer – regeln die Führung des Liegenschaftskatasters, in dem Gemarkungen, Fluren und Flurstücke erfasst werden.
- § 2 GBO – verlangt für die Eintragung im Grundbuch die eindeutige Bezeichnung des Grundstücks nach dem Liegenschaftskataster (einschließlich Gemarkung).