Gemeingebrauch
Auch: Straßengemeingebrauch
Gemeingebrauch ist das jedem zustehende Recht, öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Rahmen ihrer Widmung und der geltenden Verkehrsvorschriften unentgeltlich zum Verkehr zu nutzen – ohne dass es einer gesonderten Erlaubnis bedarf.
Ausführliche Erklärung
Für Bundesfernstraßen ist der Gemeingebrauch in § 7 FStrG geregelt: Der Gebrauch der Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet, wobei der fließende Verkehr grundsätzlich Vorrang vor dem ruhenden Verkehr hat. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn eine Fläche nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird – etwa zum dauerhaften Abstellen von Baumaterial oder zur gewerblichen Außenbewirtschaftung; solche Nutzungen bedürfen einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis. Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen enthalten die jeweiligen Landesstraßengesetze entsprechende, inhaltlich vergleichbare Regelungen.
Der Gemeingebrauch entsteht und endet mit der straßenrechtlichen Widmung bzw. Einziehung der Straße: Erst durch die Widmung wird eine Fläche rechtlich zur öffentlichen Straße, und erst damit entsteht das jedermann zustehende Nutzungsrecht. Wird eine Straße eingezogen, entfallen Gemeingebrauch und etwaige Sondernutzungen entsprechend.
Für Grundstückseigentümer und Bauherren ist der Gemeingebrauch insbesondere bei Zufahrten, Grenzbebauung und der Nutzung öffentlicher Gehwege für Baustelleneinrichtungen relevant: Über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen öffentlicher Verkehrsflächen – etwa das Aufstellen eines Baugerüsts oder Containers – erfordern eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde.
Beispiel aus der Praxis
Ein Anwohner nutzt den öffentlichen Gehweg vor seinem Grundstück täglich, um zu Fuß zur Bushaltestelle zu gelangen – dies ist durch den Gemeingebrauch gedeckt. Möchte er dagegen für eine Fassadensanierung ein Baugerüst auf dem Gehweg aufstellen, überschreitet dies den Gemeingebrauch und erfordert eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis.
Rechtsgrundlage
- § 7 FStrG – Gemeingebrauch an Bundesfernstraßen im Rahmen der Widmung und verkehrsrechtlichen Vorschriften; für sonstige öffentliche Straßen gelten die entsprechenden Landesstraßengesetze.