Gemeinnützige Immobilie

Auch: Immobilie einer gemeinnützigen Körperschaft

Eine gemeinnützige Immobilie gehört einer Körperschaft, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, und wird auch tatsächlich für diese Zwecke genutzt – etwa als Kindertagesstätte, Pflegeeinrichtung, Sportstätte oder Beratungsstelle eines Wohlfahrtsverbands. Wird der Grundbesitz für den steuerbegünstigten Zweck genutzt, kann er von der Grundsteuer befreit sein.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die im Auftrag von Vereinen, Stiftungen oder gemeinnützigen GmbHs (gGmbH) tätig werden, ist die steuerliche Sonderstellung solcher Immobilien praxisrelevant:

  • Voraussetzung der Steuerbefreiung: Die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG setzt voraus, dass der Grundbesitz einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gehört, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient und auch entsprechend genutzt wird.
  • Ausnahme Wohnnutzung: Die Befreiung gilt grundsätzlich nicht für gewöhnliche Wohnungen, wohl aber für Wohnräume, die für die Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks unerlässlich sind (z. B. Personal- oder Betreuungswohnungen in Pflegeeinrichtungen).
  • Zweckbetrieb: Auch Grundbesitz, auf dem ein Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO unterhalten wird (z. B. Werkstatt einer Behinderteneinrichtung), kann grundsteuerfrei sein.
  • Vermarktung und Erwerb: Wechselt eine gemeinnützige Immobilie den Eigentümer oder ändert sich die Nutzung, entfällt die Steuerbefreiung, wenn der neue Eigentümer oder Nutzer keine entsprechende Gemeinnützigkeit besitzt oder die Nutzung nicht fortführt – ein Punkt, den Makler bei der Bewertung und Vermarktung solcher Objekte einkalkulieren müssen.
  • Fördermittel und Zuschüsse: Gemeinnützige Immobilien sind häufig zusätzlich mit öffentlichen Fördermitteln, Zuschüssen oder Erbbaurechten der öffentlichen Hand verbunden, was Übertragungen rechtlich komplexer macht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Wohlfahrtsverband erwirbt ein Gebäude, um darin eine Kindertagesstätte zu betreiben. Da der Verband als gemeinnützig anerkannt ist und das Gebäude ausschließlich für diesen Zweck nutzt, beantragt er beim Finanzamt erfolgreich die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Abs. 1 Nr. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) – Befreiung von Grundbesitz gemeinnütziger oder mildtätiger Körperschaften von der Grundsteuer bei entsprechender Nutzung.
  • §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) – Definition der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen) Zwecke.

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