Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft, der trotz entgeltlicher wirtschaftlicher Tätigkeit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit bleibt, weil er unmittelbar der Verwirklichung des steuerbegünstigten Satzungszwecks dient.

Ausführliche Erklärung

Gemeinnützige Träger – etwa Wohlfahrtsverbände, Kirchen oder gemeinnützige Vereine – betreiben häufig auch wirtschaftliche Aktivitäten, zum Beispiel den Betrieb eines Pflegeheims, einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder eines Krankenhauses. Damit solche Aktivitäten nicht automatisch die Steuerbegünstigung der gesamten Körperschaft gefährden, unterscheidet das Gemeinnützigkeitsrecht zwischen dem steuerbegünstigten ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Nach § 65 AO liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen; die Zwecke dürfen nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreichbar sein; und der Betrieb darf zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Neben dieser allgemeinen Regelung nennen die §§ 66 bis 68 AO besondere, typisierte Zweckbetriebe, etwa Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser oder Werkstätten für behinderte Menschen.

Für die Immobilienpraxis ist der Zweckbetrieb relevant, wenn gemeinnützige Träger soziale Einrichtungen (Pflegeheime, Kitas, Werkstätten, betreutes Wohnen) errichten, betreiben oder vermieten: Die steuerliche Einordnung als Zweckbetrieb kann Auswirkungen auf Ertragsteuern und – über landesrechtliche Grundsteuerbefreiungstatbestände – auch auf die Grundsteuerbelastung der genutzten Immobilie haben.

Beispiel aus der Praxis

Ein gemeinnütziger Träger betreibt in einer eigens dafür errichteten Immobilie eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Da der Betrieb unmittelbar der Teilhabe und Förderung der Beschäftigten dient und keine unangemessene Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern entsteht, wird er als Zweckbetrieb nach § 65 AO eingestuft und bleibt körperschaftsteuerlich begünstigt.

Rechtsgrundlage

  • § 65 AO – Allgemeine Definition des Zweckbetriebs; ergänzt durch die typisierten Zweckbetriebe der §§ 66–68 AO.

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