Gehweg

Auch: Bürgersteig · Gehsteig · Fußweg

Der Gehweg ist der dem Fußgängerverkehr gewidmete, meist erhöhte oder abgegrenzte Teil einer öffentlichen Straße entlang der Grundstücksgrenzen. Er unterliegt dem Gemeingebrauch, wird aber in der Praxis überwiegend durch Pflichten der angrenzenden Eigentümer instand gehalten.

Ausführliche Erklärung

Rechtlich ist der Gehweg Bestandteil der öffentlichen Straße und unterliegt wie diese der straßenrechtlichen Widmung: Jedermann darf ihn im Rahmen des Gemeingebrauchs zum Zufußgehen nutzen. Baulastträger und Eigentümer des Gehwegs ist regelmäßig die Kommune bzw. der jeweilige Straßenbaulastträger.

Für Immobilieneigentümer praktisch bedeutsam ist jedoch, dass die konkrete Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für den Gehweg vor dem eigenen Grundstück in aller Regel durch kommunale Satzung (Straßenreinigungssatzung, Reinigungsordnung) auf die Anlieger übertragen wird. Diese Übertragung stützt sich auf landesrechtliche Straßen- und Wegegesetze bzw. Kommunalabgabengesetze. Wird der Pflicht nicht nachgekommen und kommt ein Fußgänger dadurch zu Schaden, haftet der verantwortliche Eigentümer regelmäßig aus der allgemeinen deliktischen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. Üblich sind dabei satzungsmäßig festgelegte Zeiträume für Räum- und Streupflicht, etwa werktags ab den frühen Morgenstunden bis in den Abend, an Sonn- und Feiertagen mit späterem Beginn.

Wird eine Eigentumswohnung oder ein Gebäude verkauft oder vermietet, wird die Gehwegreinigungspflicht in der Praxis häufig über die Hausordnung oder einen Reinigungsdienst organisiert; bei vermieteten Objekten kann sie im Rahmen der Betriebskosten (Straßenreinigung, Winterdienst) auf die Mieter umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies vorsieht.

Beispiel aus der Praxis

Vor einem Mehrfamilienhaus liegt nach starkem Schneefall am Morgen eine dünne Eisschicht auf dem Gehweg. Weil die Vermieterin laut kommunaler Satzung zur Räum- und Streupflicht verpflichtet ist, diese aber nicht rechtzeitig erfüllt, rutscht eine Passantin aus und verletzt sich. Die Vermieterin haftet der Passantin gegenüber aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Rechtsgrundlage

  • § 823 BGB – Grundlage der deliktischen Haftung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, etwa bei unterlassener Gehwegreinigung oder fehlendem Winterdienst.
  • Kommunale Straßenreinigungssatzungen (auf Basis der landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetze) – regeln die Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die angrenzenden Grundstückseigentümer.

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