Straßenreinigung
Auch: Straßenreinigungsgebühren · Straßenreinigungskosten
Straßenreinigung bezeichnet die Reinigung, Kehrung und Reinhaltung öffentlicher Straßen und der angrenzenden Gehwege. Sie wird entweder von der Kommune selbst durchgeführt oder durch Satzung auf die Anlieger übertragen; die dafür anfallenden Gebühren oder Kosten zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Ausführliche Erklärung
Viele Gemeinden erheben für die von ihnen durchgeführte Straßenreinigung öffentlich-rechtliche Gebühren auf Grundlage einer kommunalen Straßenreinigungssatzung, die von den Grundstückseigentümern der jeweiligen Anliegergrundstücke zu entrichten sind. In manchen Kommunen wird die Reinigungspflicht ganz oder teilweise – meist beschränkt auf den angrenzenden Gehweg – per Satzung auf die Eigentümer selbst übertragen; diese müssen die Reinigung dann entweder eigenhändig vornehmen oder einen Dienstleister beauftragen. In beiden Konstellationen zählen die entstehenden Kosten nach § 2 Nr. 8 BetrKV zu den "Kosten der Straßenreinigung" und damit zu den umlagefähigen Betriebskosten – erfasst werden sowohl die von der Gemeinde erhobenen öffentlichen Gebühren als auch die Kosten selbst durchgeführter oder beauftragter Reinigungsmaßnahmen.
Voraussetzung für die Umlage auf Mieter ist, dass der Mietvertrag die Straßenreinigungskosten wirksam als umlagefähige Betriebskostenposition ausweist, üblicherweise durch Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog der BetrKV. Von der reinen Reinigungspflicht zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht: Wer für Reinigung und Winterdienst zuständig ist, haftet bei deren Verletzung – etwa bei einem Sturz auf ungereinigtem, vereistem Gehweg – auch gegenüber Dritten auf Schadensersatz, unabhängig davon, ob die entsprechenden Kosten auf Mieter umgelegt werden können.
Die konkreten Zuständigkeiten und die Höhe der Straßenreinigungsgebühren regeln die einzelnen Kommunen unterschiedlich, sodass für Details stets die örtliche Straßenreinigungssatzung maßgeblich ist.
Beispiel aus der Praxis
Eine Kommune reinigt die Fahrbahn vor einem Mehrfamilienhaus selbst und stellt dem Eigentümer dafür jährliche Straßenreinigungsgebühren in Rechnung. Da der Mietvertrag die Umlage der Straßenreinigungskosten als Betriebskostenposition nach § 2 Nr. 8 BetrKV vorsieht, kann der Vermieter diese Gebühren über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter verteilen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 8 BetrKV – Kosten der Straßenreinigung als umlagefähige Betriebskosten.