Straßenbaulast

Auch: Straßenbaulastträger · Baulastträgerschaft

Die Straßenbaulast ist die gesetzlich zugewiesene Verpflichtung einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Landkreis oder Gemeinde), eine öffentliche Straße zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern und in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden, verkehrssicheren Zustand zu halten.

Ausführliche Erklärung

Wer Träger der Straßenbaulast für eine bestimmte Straße ist, hängt von deren Einstufung ab: Für Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) regelt § 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) Inhalt und Umfang der Straßenbaulast; Träger ist grundsätzlich der Bund, soweit die Baulast nicht anderen kraft Gesetzes oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung obliegt. Für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen bestimmen die jeweiligen Landesstraßengesetze, wer die Baulast trägt – regelmäßig das jeweilige Land, der Landkreis bzw. die Gemeinde.

Der Baulastträger ist verantwortlich für:

  • Bau und Ausbau der Straße entsprechend dem Verkehrsbedürfnis,
  • Unterhaltung (Instandhaltung des Straßenkörpers, der Beläge und der Ausstattung wie Beschilderung, Beleuchtung, Entwässerung),
  • Verkehrssicherungspflicht, also die Beseitigung von Gefahrenstellen für Verkehrsteilnehmer.

Für die Immobilienwirtschaft ist die Straßenbaulast vor allem im Zusammenhang mit der Erschließung relevant: Während die öffentliche Straßenbaulast die dauerhafte Unterhaltung einer bereits gewidmeten öffentlichen Straße betrifft, ist die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen für ein Neubaugebiet Sache des Erschließungsbeitragsrechts nach §§ 127 ff. BauGB, das anteilig auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden kann. Bei privaten Erschließungsstraßen (die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind) besteht keine öffentliche Straßenbaulast; Unterhaltungspflichten und -kosten liegen dann bei den privaten Eigentümern, häufig geregelt über eine Grunddienstbarkeit oder eine Straßenbaulastgemeinschaft.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde ist Trägerin der Straßenbaulast für die Erschließungsstraße eines neuen Wohngebiets. Nach der endgültigen Herstellung und Widmung als öffentliche Straße übernimmt sie deren dauerhafte Unterhaltung – etwa die Erneuerung des Straßenbelags oder die Reparatur von Schlaglöchern – auf eigene Kosten, während die einmaligen Herstellungskosten zuvor über Erschließungsbeiträge auf die Anlieger umgelegt wurden.

Rechtsgrundlage

§ 3 FStrG – Regelt Inhalt und Umfang der Straßenbaulast für Bundesfernstraßen; für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen ergibt sich die Baulastträgerschaft aus den jeweiligen Landesstraßengesetzen.

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