Gehwegreinigung
Auch: Gehwegreinigungspflicht
Gehwegreinigung bezeichnet die Reinigung, Räumung und Reinhaltung des an ein Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehwegs. Sie wird durch kommunale Satzungen den Grundstückseigentümern auferlegt und zählt zu den Straßenreinigungskosten, die als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können.
Ausführliche Erklärung
Viele Gemeinden übertragen die Reinigung, Sicherung und den Winterdienst auf dem an ein Grundstück angrenzenden Gehweg per Straßenreinigungssatzung auf die jeweiligen Anlieger. Kommt die Gemeinde der Reinigungspflicht selbst nach, erhebt sie hierfür Straßenreinigungsgebühren; überträgt sie die Pflicht auf die Eigentümer, müssen diese die Reinigung entweder selbst durchführen oder einen Dienstleister beauftragen. In beiden Fällen fallen Kosten an, die nach § 2 Nr. 8 BetrKV als Bestandteil der "Kosten der Straßenreinigung" zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen – erfasst werden sowohl die von der Gemeinde erhobenen öffentlichen Gebühren als auch die Kosten eigener bzw. beauftragter Reinigungsmaßnahmen.
Von der reinen Reinigungspflicht zu unterscheiden ist die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht: Wer für die Reinigung und den Winterdienst des Gehwegs zuständig ist, haftet bei Verletzung dieser Pflicht auch für Unfälle, etwa bei Glatteis. Eigentümer können die Reinigungspflicht (nicht aber automatisch auch die Haftung im Außenverhältnis zur Gemeinde) durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag oder in der Hausordnung auf Mieter übertragen; dennoch bleiben die dafür anfallenden Kosten bei entsprechender Vereinbarung als Betriebskosten umlagefähig, unabhängig davon, wer die Arbeiten tatsächlich ausführt.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde überträgt per Satzung die Reinigung und den Winterdienst auf dem Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus auf den Eigentümer. Dieser beauftragt einen Reinigungsdienst, der den Gehweg regelmäßig kehrt und im Winter räumt und streut. Die Kosten dafür kann er über die Betriebskostenabrechnung als Straßenreinigungskosten auf die Mieter umlegen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 8 BetrKV – Kosten der Straßenreinigung, worunter auch Gebühren bzw. Kosten der Gehwegreinigung fallen, sofern sie dem Eigentümer als Anlieger auferlegt sind.