Streupflicht
Auch: Räum- und Streupflicht · Winterdienstpflicht
Die Streupflicht (Räum- und Streupflicht) verpflichtet den Grundstückseigentümer oder eine von ihm beauftragte Person, öffentliche Gehwege vor dem Grundstück bei Schnee- und Eisglätte in zumutbarem Umfang zu räumen und abzustumpfen, um Passanten vor Stürzen zu schützen.
Ausführliche Erklärung
Die Streupflicht ist Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält – hier: ein Grundstück mit angrenzendem Gehweg –, muss die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Ursprünglich obliegt die Reinigungs- und Räumpflicht für öffentliche Gehwege den Gemeinden; durch kommunale Satzung wird sie jedoch nahezu flächendeckend auf die angrenzenden Grundstückseigentümer (Anlieger) übertragen.
Der Eigentümer kann die tatsächliche Ausführung der Streupflicht im Mietvertrag wirksam auf die Mieter übertragen, bleibt aber zur stichprobenartigen Kontrolle verpflichtet: Kommt der Mieter seiner Pflicht nicht nach und schreitet der Vermieter nicht ein, können bei einem Unfall Vermieter und Mieter gemeinsam haften. Üblich ist zudem eine rollierende Regelung zwischen mehreren Mietparteien eines Hauses über die Hausordnung, häufig ergänzt durch die Beauftragung eines externen Winterdienstes, dessen Kosten als Betriebskosten umlagefähig sein können.
Die Streupflicht besteht in der Regel während der üblichen Nutzungszeiten (häufig werktags etwa 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen später beginnend) und ist nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar zu erfüllen; eine Pflicht zur ununterbrochenen Überwachung besteht nicht. Wird die Pflicht verletzt und stürzt ein Passant auf nicht geräumtem oder gestreutem Gehweg, kann der Verantwortliche nach den Grundsätzen der deliktischen Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter überträgt die Streupflicht im Mietvertrag auf die Mieter des Hauses, die sich wochenweise abwechseln. Räumt ein Mieter an seinem zugeteilten Tag den vereisten Gehweg nicht, und ein Passant stürzt und verletzt sich, haftet in erster Linie der pflichtwidrig handelnde Mieter; hat der Vermieter jedoch erkennbare Kontrolldefizite zu verantworten, kann auch er mithaften.
Rechtsgrundlage
- § 823 BGB – allgemeine deliktische Schadensersatzhaftung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; die konkrete Räum- und Streupflicht ergibt sich zusätzlich aus den kommunalen Straßenreinigungssatzungen der jeweiligen Gemeinde.