Gemeinschaft nach Bruchteilen
Auch: Bruchteilsgemeinschaft · Miteigentum nach Bruchteilen
Steht mehreren Personen ein Recht gemeinschaftlich zu, ohne dass ein Gesamthandsverhältnis wie bei einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft vorliegt, gelten die Regeln der Gemeinschaft nach Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft): Jeder Beteiligte hat einen bestimmten, ideellen Anteil am Gesamtrecht.
Ausführliche Erklärung
Nach § 741 BGB finden auf jede gemeinschaftliche Rechtsinhaberschaft mehrerer Personen die Vorschriften der §§ 742 bis 758 BGB Anwendung, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt – etwa bei Gesamthandsgemeinschaften wie der Erbengemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die eigene Regeln gelten. Charakteristisch für die Bruchteilsgemeinschaft ist, dass jedem Teilhaber ein ideeller, rechnerischer Anteil am gesamten Recht zusteht – anders als beim Gesamthandsvermögen, wo das Vermögen ungeteilt allen gemeinsam zusteht.
Im Immobilienkontext ist die Bruchteilsgemeinschaft vor allem beim Miteigentum von Bedeutung: Erwerben etwa zwei Partner gemeinsam ein Grundstück, werden sie im Grundbuch regelmäßig als Miteigentümer zu bestimmten Bruchteilen (zum Beispiel je zur Hälfte) eingetragen. Jeder Miteigentümer kann über seinen eigenen Anteil grundsätzlich frei verfügen – ihn verkaufen, belasten oder vererben –, während Verfügungen über die Sache im Ganzen der Zustimmung aller bedürfen. Die Verwaltung und Nutzung der gemeinschaftlichen Sache richtet sich, mangels abweichender Vereinbarung, nach den Anteilen der Beteiligten; jeder Teilhaber kann eine seinem Anteil entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Kommt es zum Streit oder wollen die Beteiligten die Gemeinschaft beenden, kann grundsätzlich jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, notfalls im Wege der Teilungsversteigerung, sofern eine Realteilung – etwa durch physische Grundstücksteilung – nicht möglich oder gewollt ist.
Beispiel aus der Praxis
Zwei unverheiratete Partner kaufen gemeinsam eine Eigentumswohnung und lassen sich je zur Hälfte als Miteigentümer im Grundbuch eintragen. Trennen sie sich später, bilden sie bis zur Auseinandersetzung weiterhin eine Gemeinschaft nach Bruchteilen und müssen sich einigen, wer die Wohnung übernimmt oder ob sie verkauft wird.
Rechtsgrundlage
- §§ 741 bis 758 BGB – Regeln über die Gemeinschaft nach Bruchteilen, insbesondere Verwaltung, Nutzung, Verfügung über Anteile und Aufhebung der Gemeinschaft.