Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

Auch: Genossenschaftsjagd · Jagdgenossenschaftsbezirk

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht bereits einen Eigenjagdbezirk bilden, sofern sie zusammenhängend mindestens 150 Hektar umfassen. Das Jagdausübungsrecht steht in ihm der Jagdgenossenschaft der beteiligten Grundeigentümer zu, nicht dem einzelnen Eigentümer.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der gemeinschaftliche Jagdbezirk vor allem beim Verkauf kleinerer land- oder forstwirtschaftlicher Flächen relevant, die die Mindestgröße für einen eigenen Eigenjagdbezirk nicht erreichen:

  • Bildung und Größe: Nach § 8 Abs. 1 BJagdG bilden alle nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Die Bundesländer können abweichende, insbesondere höhere Mindestgrößen vorsehen. Grundflächen verschiedener Gemeinden können auf Antrag zusammengelegt, größere Bezirke unter bestimmten Voraussetzungen (Mindestgröße 250 Hektar je Teil) auch geteilt werden.
  • Jagdgenossenschaft: Die Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen bilden kraft Gesetzes eine Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr, nicht dem einzelnen Grundeigentümer, steht die Ausübung des Jagdrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu; sie verpachtet die Jagd in der Regel an einen Jagdpächter und leitet die Pachterlöse anteilig an die Mitglieder weiter.
  • Abgrenzung zum Eigenjagdbezirk: Erreicht die zusammenhängende Fläche eines einzelnen Eigentümers die gesetzliche Mindestgröße (grundsätzlich 75 Hektar nach § 7 BJagdG, abweichend nach Landesrecht), scheidet diese Fläche aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk aus und bildet einen eigenen Eigenjagdbezirk, in dem der Eigentümer das Jagdrecht selbst ausübt oder verpachtet.
  • Praxisrelevanz für Makler: Beim Verkauf land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke unterhalb der Eigenjagd-Mindestgröße sollte darauf hingewiesen werden, dass diese automatisch Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks sind und der Käufer selbst kein eigenes Jagdrecht ausüben kann, sondern lediglich Mitglied der Jagdgenossenschaft wird.
  • Mitgliedschaft und Beiträge: Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ist an das Grundeigentum gekoppelt und geht beim Verkauf automatisch auf den Erwerber über; Jagdgenossen können unter bestimmten Voraussetzungen Beitragszahlungen oder Anteile an Pachteinnahmen erhalten.

Beispiel aus der Praxis

Eine Landwirtin besitzt 20 Hektar Ackerland in einer Gemeinde, die insgesamt über keinen Eigenjagdbezirk in dieser Größe verfügt. Ihre Fläche ist Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Gemeinde; die Jagdausübung liegt bei der Jagdgenossenschaft, die die Jagd an einen ortsansässigen Jäger verpachtet hat. Beim Verkauf der Fläche geht die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft automatisch auf den Käufer über.

Rechtsgrundlage

  • § 8 Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Bildung, Mindestgröße, Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke.
  • § 9 Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Bildung der Jagdgenossenschaft und Zuweisung des Jagdausübungsrechts an diese.

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