Eigenjagdbezirk
Ein Eigenjagdbezirk ist eine zusammenhängende Grundfläche eines einzelnen Eigentümers, die eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße erreicht und deshalb einen eigenen Jagdbezirk bildet. Der Eigentümer übt das Jagdrecht selbst aus oder verpachtet es, ohne dass er sich – wie bei kleineren Flächen – einer Jagdgenossenschaft anschließen muss.
Ausführliche Erklärung
Grundlage ist § 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG), der als Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk grundsätzlich 75 Hektar zusammenhängender Fläche vorsieht; die Bundesländer können in ihren Landesjagdgesetzen davon abweichende Mindestgrößen festlegen.
Für den Makler relevante Aspekte:
- Abgrenzung zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk: Grundflächen unter der Mindestgröße werden zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Genossenschaftsjagd) zusammengefasst, in dem die Grundeigentümer eine Jagdgenossenschaft bilden und das Jagdausübungsrecht gemeinsam verpachten; im Eigenjagdbezirk entscheidet dagegen der Eigentümer allein.
- Zusammenhang der Fläche: Maßgeblich ist die tatsächliche Bejagbarkeit als zusammenhängende Einheit; öffentliche Straßen, Gewässer oder andere Flächen können den Zusammenhang unterbrechen, sofern sie die Jagdausübung wesentlich erschweren.
- Wertrelevanz: Land- und forstwirtschaftliche Flächen mit eigenem Jagdrecht sind für bestimmte Käufergruppen (Jagdpächter, Forstinvestoren) besonders attraktiv und können einen Mehrwert gegenüber vergleichbaren Flächen ohne Eigenjagdstatus darstellen.
- Jagdrecht als Grundstücksbestandteil: Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden (§ 3 BJagdG) und kann nicht isoliert übertragen werden – es geht beim Grundstücksverkauf automatisch mit über, kann aber unabhängig davon verpachtet sein (Jagdpachtvertrag).
- Praxishinweis: Beim Verkauf größerer land- oder forstwirtschaftlicher Flächen sollte der Makler prüfen, ob ein bestehender Jagdpachtvertrag mit übergeht und welche Restlaufzeit dieser hat, da Jagdpachtverträge in der Regel eine Mindestlaufzeit von neun Jahren haben (§ 11 Abs. 4 BJagdG).
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt besitzt 90 Hektar zusammenhängende Ackerflächen und bildet damit einen Eigenjagdbezirk. Er kann das Jagdrecht selbst ausüben oder es – wie meist üblich – an einen Jagdpächter verpachten, ohne sich mit anderen Grundeigentümern in einer Jagdgenossenschaft abstimmen zu müssen.
Rechtsgrundlage
- § 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) – legt die Mindestgröße und Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirks fest.
- Landesjagdgesetze – können abweichende Mindestflächen und ergänzende Regelungen zur Ausgestaltung des Eigenjagdbezirks vorsehen.