Eigenhändiges Testament

Auch: Privatschriftliches Testament · Handschriftliches Testament

Ein eigenhändiges (privatschriftliches) Testament errichtet der Erblasser, indem er seinen letzten Willen vollständig von Hand schreibt und eigenhändig unterschreibt. Es ist neben dem notariellen Testament die zweite gesetzlich vorgesehene Grundform der Testamentserrichtung.

Ausführliche Erklärung

Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zwingende Voraussetzung ist, dass der gesamte Text handschriftlich verfasst ist – ein am Computer geschriebenes und lediglich unterschriebenes Dokument genügt nicht. Der Erblasser soll außerdem angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort er das Testament niedergeschrieben hat; fehlen diese Angaben, ist das Testament nur wirksam, wenn sich Zeit und Ort auf andere Weise zweifelsfrei feststellen lassen. Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten, wobei auch eine andere Unterzeichnung genügt, wenn sie zur Feststellung der Urheberschaft dient. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die nicht schreiben können, können kein eigenhändiges Testament errichten.

Gegenüber dem notariellen Testament hat das eigenhändige Testament den Vorteil, dass es formlos, kostenfrei und ohne Notartermin errichtet werden kann. Es birgt aber erhebliche praktische Risiken: Formfehler (z. B. fehlende Eigenhändigkeit, fehlende Unterschrift) führen zur Unwirksamkeit, und weil das Original meist zu Hause verwahrt wird, kann es verloren gehen, vernichtet oder nach dem Erbfall nicht gefunden werden. Für die Immobilienpraxis ist besonders relevant, dass beim Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 GBO – anders als beim notariellen Testament – in der Regel ein Erbschein erforderlich ist, weil das eigenhändige Testament allein die formellen Anforderungen an den Erbnachweis meist nicht erfüllt. Zur sicheren Auffindbarkeit kann ein eigenhändiges Testament beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben und im Zentralen Testamentsregister registriert werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer schreibt handschriftlich auf, dass seine Tochter nach seinem Tod die vermietete Eigentumswohnung erben soll, und unterschreibt mit vollem Namen samt Datum. Nach seinem Tod muss die Tochter für die Grundbuchberichtigung mangels notarieller Beurkundung in der Regel zusätzlich einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, um ihre Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

  • § 2247 BGB – Voraussetzungen und Form des eigenhändigen Testaments.

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