Notarielles Testament

Auch: Öffentliches Testament · Notarielle letztwillige Verfügung

Ein notarielles (auch: öffentliches) Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Der Erblasser erklärt dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder übergibt ihm eine offene oder verschlossene Schrift mit der Erklärung, dass sie seinen letzten Willen enthält.

Ausführliche Erklärung

Neben dem eigenhändigen (privatschriftlichen) Testament ist das notarielle Testament die zweite gesetzlich vorgesehene Grundform der Testamentserrichtung. Es bietet gegenüber dem eigenhändigen Testament mehrere Vorteile: Der Notar prüft Geschäftsfähigkeit und Testierwillen, berät zu Formulierungen und sorgt für eine rechtssichere, eindeutige Fassung. Die Urschrift wird in besondere amtliche Verwahrung genommen und beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, sodass sie im Erbfall zuverlässig auffindbar ist.

Für die Immobilienpraxis ist das notarielle Testament besonders relevant, weil es beim Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt regelmäßig genügt: Anders als beim eigenhändigen Testament ist zur Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Eigentümers meist kein zusätzlicher Erbschein erforderlich, wenn ein notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Das spart Zeit und Kosten im Erbfall und macht Immobilientransaktionen aus dem Nachlass planbarer.

Die Erklärung muss nicht handschriftlich sein; auch eine bereits vorgefertigte Schrift kann dem Notar übergeben werden. Bei der Beurkundung sind besondere Formvorschriften (u. a. zur Mitwirkung bei Sprach- oder Schreibunfähigkeit) zu beachten, die der Wirksamkeit dienen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus lässt beim Notar ein gemeinschaftliches notarielles Testament beurkunden, das den überlebenden Ehepartner als Alleinerben einsetzt. Nach dem Tod eines Partners kann der überlebende Ehegatte die Grundbuchberichtigung allein mit dem notariellen Testament und dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts beantragen, ohne einen Erbschein beantragen zu müssen.

Rechtsgrundlage

  • § 2232 BGB – Errichtung des Testaments zur Niederschrift eines Notars.
  • § 2233 BGB – Besondere Formvorschriften bei eingeschränkter Erklärungsfähigkeit.
  • § 35 GBO – Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt, regelmäßig ohne Erbschein bei notarieller letztwilliger Verfügung.

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