Eigenheimzulage

Auch: Eigenheimzulagengesetz · EigZulG

Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung, die von 1996 bis zu ihrer Abschaffung für Neufälle zum 1. Januar 2006 den Bau oder Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums in Deutschland durch jährliche Zulagen über acht Jahre bezuschusste. Für Neuverträge existiert sie heute nicht mehr, wirkt aber bei Altfällen zum Teil noch nach.

Ausführliche Erklärung

Auch wenn die Eigenheimzulage seit 2006 nicht mehr neu beantragt werden kann, taucht der Begriff in der Maklerpraxis regelmäßig auf – etwa im Kontext historischer Finanzierungsunterlagen bei Bestandsimmobilien oder wenn Verkäufer/Käufer nach älteren Förderprogrammen fragen, die sie noch aus der eigenen Immobiliengeschichte kennen.

Wesentliche historische Eckpunkte:

  • Fördervoraussetzung: Selbstnutzung der neu gebauten oder gekauften Wohnimmobilie zu eigenen Wohnzwecken.
  • Förderdauer: Acht Jahre lang wurde ein jährlicher Zuschuss gewährt (Fördergrundbetrag zzgl. Kinderzulage), gestaffelt nach Einkommensgrenzen und Baujahr des Antrags.
  • Rechtsgrundlage: Eigenheimzulagengesetz (EigZulG), das die steuerliche Förderung nach § 10e EStG (Vorgängerregelung) ablöste.
  • Abschaffung: Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3680) wurde die Eigenheimzulage für ab 2006 begonnene Neufälle gestrichen; bereits laufende Förderfälle (Erstantrag vor 2006) liefen bis zum Ende des jeweiligen achtjährigen Förderzeitraums weiter aus.
  • Nachfolgeregelung: An die Stelle der Eigenheimzulage trat später u. a. die Riester-geförderte Wohn-Riester-Variante (Eigenheimrentengesetz) sowie diverse KfW-Förderprogramme.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei sehr alten Bestandsobjekten (Baujahr/Erwerb vor 2006) kann ein Verweis auf frühere Förderungen im historischen Kontext auftauchen, hat aber keine Relevanz mehr für aktuelle Finanzierungsberatung.

Beispiel aus der Praxis

Eine Familie erwarb 2004 ein Einfamilienhaus und erhielt bis 2012 jährlich eine Eigenheimzulage nach dem damals geltenden Eigenheimzulagengesetz. Ein heutiger Käufer derselben Immobilie kann eine solche Förderung nicht mehr beantragen, da das Gesetz für Neufälle seit 2006 außer Kraft ist.

Rechtsgrundlage

  • Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) – Regelte von 1996 bis zur Abschaffung 2005/2006 die Fördervoraussetzungen, Zulagenhöhe und Förderdauer; für Neufälle nicht mehr anwendbar, für Altfälle teilweise noch relevant gewesen.

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