Jagdrecht

Das Jagdrecht ist die gesetzlich verankerte, ausschließliche Befugnis, auf einer bestimmten Grundfläche wildlebende Tiere zu hegen, die Jagd auf sie auszuüben und sie sich anzueignen. Es steht dem Grundeigentümer zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die land- oder forstwirtschaftliche Immobilien vermitteln, ist das Jagdrecht ein wichtiger, oft übersehener Bestandteil des Grundeigentums:

  • Untrennbarkeit vom Eigentum: Nach § 3 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) steht das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu und ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Es kann daher nicht isoliert als eigenständiges dingliches Recht übertragen werden, sondern geht beim Verkauf des Grundstücks automatisch mit über.
  • Ausübung nur in Jagdbezirken: Die tatsächliche Ausübung des Jagdrechts ist nicht beliebig, sondern nur innerhalb gesetzlich gebildeter Jagdbezirke zulässig – entweder als Eigenjagdbezirk (bei ausreichender zusammenhängender Fläche eines Eigentümers) oder als gemeinschaftlicher Jagdbezirk (Zusammenschluss kleinerer Flächen mehrerer Eigentümer in einer Jagdgenossenschaft).
  • Verpachtung: Der Eigentümer kann sein Jagdrecht selbst ausüben oder – der praktische Regelfall – im Rahmen eines Jagdpachtvertrags an einen Jagdpächter verpachten, der hierfür einen gültigen Jagdschein benötigt.
  • Herrenlose Flächen: Besteht an einer Fläche kein Eigentum, geht das Jagdrecht auf das jeweilige Bundesland über.
  • Praxisrelevanz: Beim Verkauf größerer land- oder forstwirtschaftlicher Flächen sollte geprüft werden, ob ein bestehender Jagdpachtvertrag mit übergeht, welche Pachteinnahmen daraus erzielt werden und welche Restlaufzeit besteht, da dies sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer wirtschaftlich relevant ist.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines 100 Hektar großen land- und forstwirtschaftlichen Anwesens geht das damit verbundene Jagdrecht automatisch auf den Käufer über, ohne dass es gesondert im Kaufvertrag übertragen werden müsste. Da die Fläche einen eigenen Eigenjagdbezirk bildet und derzeit an einen Jagdpächter verpachtet ist, tritt der Käufer zugleich in den bestehenden Jagdpachtvertrag ein und erhält künftig die vereinbarten Pachteinnahmen.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Zuweisung des Jagdrechts an den Grundeigentümer und dessen untrennbare Verbindung mit dem Grundeigentum.

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