Jagdschein
Auch: Jagderlaubnis
Der Jagdschein ist die staatliche Erlaubnis, in Deutschland die Jagd auszuüben und Jagdwaffen zu führen. Er wird nur nach bestandener Jägerprüfung sowie Nachweis persönlicher Zuverlässigkeit erteilt und ist zwingende Voraussetzung dafür, dass jemand einen Jagdpachtvertrag als Jagdpächter abschließen darf.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Jagdschein vor allem im Zusammenhang mit der Vermittlung von Jagdpachtverträgen sowie land- und forstwirtschaftlichen Anwesen mit Jagdbezug relevant:
- Voraussetzungen: Erteilt wird der Jagdschein nur an Personen, die die Jägerprüfung ("Grünes Abitur") erfolgreich abgelegt haben, mindestens 16 Jahre alt sind (mit Einschränkungen bei Jugendlichen) und keine waffenrechtlichen oder jagdrechtlichen Ausschlussgründe aufweisen (§ 17 BJagdG).
- Arten: Es gibt den Jahresjagdschein sowie den Dreijahresjagdschein, jeweils gegen eine Jagdscheingebühr und den Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung.
- Jagdhaftpflichtversicherung: Ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung wird kein Jagdschein ausgestellt (§ 17 Abs. 3 BJagdG) – ein wichtiger Unterschied zu vielen anderen Erlaubnissen.
- Bezug zur Jagdpacht: Nur wer einen Jagdschein besitzt und diesen in der Regel bereits seit mindestens drei Jahren innehat, darf nach § 11 Abs. 5 BJagdG selbst Jagdpächter werden. Ohne gültigen Jagdschein ist ein Jagdpachtvertrag mit dieser Person unwirksam.
- Entzug: Der Jagdschein kann bei schweren Verstößen (Wilderei, waffenrechtliche Verfehlungen, Verlust der persönlichen Zuverlässigkeit) von der Behörde entzogen werden – dies kann auch auf laufende Jagdpachtverhältnisse durchschlagen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt möchte den auf seinem Grundstück liegenden Eigenjagdbezirk verpachten. Der Bewerber legt seinen seit fünf Jahren gültigen Jagdschein sowie den aktuellen Nachweis seiner Jagdhaftpflichtversicherung vor, sodass der Landwirt mit ihm einen wirksamen Jagdpachtvertrag abschließen kann.
Rechtsgrundlage
- § 15 BJagdG – Erteilung des Jagdscheins, Voraussetzungen und Arten (Jahres-/Dreijahresjagdschein).
- § 17 BJagdG – Versagungsgründe, Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung, persönliche Zuverlässigkeit.