Jägerprüfung

Auch: Jagdprüfung · Grünes Abitur

Die Jägerprüfung, umgangssprachlich auch "Grünes Abitur" genannt, ist die staatliche Prüfung, mit der theoretische und praktische Kenntnisse in Wildbiologie, Waffenrecht, Jagdrecht, Naturschutz und Schießfertigkeit nachgewiesen werden. Ihr erfolgreicher Abschluss ist zwingende Voraussetzung für die erstmalige Erteilung eines Jagdscheins.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Jägerprüfung vor allem im Zusammenhang mit der Vermittlung von Jagdpachtverträgen sowie land- und forstwirtschaftlichen Anwesen mit Jagdbezug relevant, da nur Personen mit gültigem Jagdschein Jagdpächter werden können:

  • Gesetzliche Verankerung: § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG) macht die erste Erteilung eines Jagdscheins vom Bestehen einer Jägerprüfung abhängig. Die inhaltlichen Mindestanforderungen (Kenntnisse zu Wildarten, Wildbiologie, Waffen- und Jagdrecht, Schießfertigkeit) sind bundesrechtlich vorgegeben.
  • Zuständigkeit der Länder: Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung (Jagdkurs, Anwärterzeit bei einem erfahrenen Jäger). Ablauf, Prüfungsgebühren und genaue Ausbildungsvorgaben unterscheiden sich daher zwischen den Bundesländern.
  • Prüfungsinhalte: Üblich sind ein theoretischer Teil (schriftlich und mündlich zu Wildkunde, Waffen- und Jagdrecht, Naturschutz) sowie ein praktischer Teil (Schießprüfung, praktische Waffenhandhabung).
  • Bedeutung für die Jagdpacht: Ohne bestandene Jägerprüfung wird kein Jagdschein erteilt; ohne gültigen Jagdschein kann eine Person nicht wirksam Jagdpächter werden. Der Nachweis der Jägerprüfung bzw. des daraus resultierenden Jagdscheins ist daher bei Abschluss eines Jagdpachtvertrags zu prüfen.
  • Praxishinweis: Bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks oder dem Abschluss eines Jagdpachtvertrags mit einer neuen Pächterpartei sollte der aktuelle Jagdschein als Nachweis der bestandenen Jägerprüfung sowie einer bestehenden Jagdhaftpflichtversicherung vorgelegt werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Interessent möchte den Eigenjagdbezirk eines Landguts pachten. Er weist dem Eigentümer seinen gültigen Jagdschein vor, dessen Erteilung die zuständige Behörde erst nach bestandener Jägerprüfung und Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung vorgenommen hatte.

Rechtsgrundlage

  • § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Abhängigkeit der ersten Jagdscheinerteilung von einer bestandenen Jägerprüfung; nähere Ausgestaltung (Zulassungsvoraussetzungen, Ausbildung) obliegt den Ländern.

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