Genehmigungsfreistellungsbescheinigung

Auch: Negativattest GrdstVG · Freistellungsbescheinigung

Die Genehmigungsfreistellungsbescheinigung bestätigt, dass der Verkauf eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht der Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) unterliegt – etwa weil die Fläche unter einer gesetzlich festgelegten Freigrenze liegt. Sie ist erforderlich, damit das Grundbuchamt den Eigentumswechsel ohne weitere Genehmigung vollzieht.

Ausführliche Erklärung

Das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) unterwirft den Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke einer besonderen Genehmigungspflicht, um eine unerwünschte Aufsplitterung landwirtschaftlicher Nutzflächen, ungesunde Verteilung von Grund und Boden oder unwirtschaftliche Verkleinerung von Betrieben zu verhindern (§ 2 GrdstVG). Nicht jeder Verkauf einer solchen Fläche ist jedoch genehmigungspflichtig:

  • Freigrenzen: Die Bundesländer haben auf Grundlage von Verordnungen Freigrenzen festgelegt (häufig zwischen 0,25 und 2 Hektar, je nach Bundesland und Nutzungsart), unterhalb derer keine Genehmigungspflicht besteht.
  • Weitere Ausnahmen: Auch bestimmte Erwerbsvorgänge zwischen nahen Angehörigen, Verkäufe an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Flächen, die bereits als Bauland ausgewiesen sind, können von der Genehmigungspflicht ausgenommen sein.
  • Bescheinigung als Nachweis: Liegt eine solche Ausnahme vor, stellt die zuständige Genehmigungsbehörde (in der Regel das Landwirtschaftsamt bzw. die Landwirtschaftsbehörde des Landkreises) auf Antrag eine Bescheinigung aus, dass keine Genehmigungspflicht besteht (auch als "Negativattest" bezeichnet). Diese Bescheinigung wird dem Grundbuchamt zusammen mit dem Kaufvertrag vorgelegt, damit der Eigentumswechsel ohne weiteres Genehmigungsverfahren eingetragen werden kann.

Für die Maklerpraxis ist die Genehmigungsfreistellungsbescheinigung vor allem beim Verkauf kleinerer Grundstücke im Außenbereich, bei Gartengrundstücken, kleinen Wald- oder Wiesenparzellen relevant, die formal als landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen im Grundbuch/Kataster geführt werden. Ohne diese Bescheinigung (oder alternativ eine ausdrückliche Genehmigung) verweigert das Grundbuchamt die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer erwirbt eine 1.800 Quadratmeter große Wiesenparzelle, die im Grundbuch als landwirtschaftliche Fläche geführt wird. Da die im jeweiligen Bundesland geltende Freigrenze bei 2 Hektar liegt, beantragt der Notar beim zuständigen Landwirtschaftsamt eine Genehmigungsfreistellungsbescheinigung, die bestätigt, dass keine Genehmigung nach dem GrdstVG erforderlich ist – erst danach vollzieht das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) – Grundnorm der Genehmigungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücksveräußerungen.
  • § 5 GrdstVG – Ausstellung des Zeugnisses (Genehmigungsfreistellungsbescheinigung/Negativattest), wenn eine Genehmigung nicht notwendig ist; das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. Die materiellen Ausnahmegründe (u. a. Freigrenzen) ergeben sich aus § 4 GrdstVG sowie landesrechtlichen Vorschriften.

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