Gestehungskosten
Auch: Herstellungskosten · Selbstkosten
Gestehungskosten sind die Gesamtheit der Aufwendungen, die tatsächlich für die Herstellung bzw. Errichtung eines Wirtschaftsguts – etwa eines Gebäudes – angefallen sind. Der Begriff wird in der Immobilienpraxis häufig synonym mit dem handelsrechtlichen Begriff der Herstellungskosten verwendet.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff „Gestehungskosten" stammt ursprünglich aus dem betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen und bezeichnet dort ganz allgemein die Kosten, die „entstehen", um ein Produkt oder Bauwerk herzustellen – im Unterschied zu Anschaffungskosten, die beim Erwerb eines bereits fertigen Gutes anfallen. Im deutschen Handels- und Steuerrecht ist der vergleichbare, gesetzlich definierte Begriff die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB: Danach umfassen Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen – also insbesondere Materialkosten, Fertigungskosten, Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Anteile der Material- und Fertigungsgemeinkosten.
In der Immobilienbewertung spielen Gestehungs- bzw. Herstellungskosten vor allem im Sachwertverfahren eine Rolle: Dort wird der Sachwert eines Gebäudes ausgehend von den (Regel-)Herstellungskosten für ein vergleichbares Gebäude ermittelt und um Alterswertminderung sowie sonstige wertbeeinflussende Umstände korrigiert. Gestehungskosten sind dabei von reinen Anschaffungskosten (etwa dem gezahlten Kaufpreis für ein bereits fertiges Objekt) sowie vom Verkehrswert (dem am Markt erzielbaren Preis) zu unterscheiden – Gestehungskosten sagen zunächst nur, was die Herstellung gekostet hat, nicht, was am Markt dafür erzielt werden kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger errichtet ein Mehrfamilienhaus. Die Gestehungskosten setzen sich aus Grundstückspreis, Baukosten, Baunebenkosten und Finanzierungskosten zusammen. Diese Kosten bilden die Ausgangsbasis für die Kalkulation des Verkaufspreises der einzelnen Wohnungen, weichen aber vom später am Markt erzielten Verkaufspreis ab.
Rechtsgrundlage
- § 255 Abs. 2 HGB – Gesetzliche Definition der Herstellungskosten im Handelsrecht, mit der der Begriff Gestehungskosten in der Praxis weitgehend deckungsgleich verwendet wird.
- Für die Wertermittlung im Sachwertverfahren sind ergänzend die Regelungen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu beachten.