Gläubigerversammlung

Auch: Gläubigerausschuss (verwandtes Organ)

Die Gläubigerversammlung ist das zentrale Beschlussorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren; sie wird vom Insolvenzgericht einberufen und entscheidet unter anderem über die Fortführung oder Verwertung des Schuldnervermögens, einschließlich Immobilien.

Ausführliche Erklärung

Nach § 74 InsO wird die Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht einberufen; teilnahmeberechtigt sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder eines etwaigen Gläubigerausschusses sowie der Schuldner selbst. Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung sind öffentlich bekanntzumachen. In der Versammlung fasst die Gläubigergesamtheit Beschlüsse, etwa über die Fortführung oder Stilllegung eines schuldnerischen Unternehmens, die Bestellung oder Abwahl des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die Art und Weise der Verwertung der Insolvenzmasse. Nach § 76 InsO kommt ein Beschluss zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt (Kopf- und Summenmehrheit nach Forderungshöhe).

Für Immobilien in der Insolvenzmasse ist die Gläubigerversammlung insofern relevant, als sie dem Insolvenzverwalter Vorgaben zur Verwertungsstrategie machen kann – etwa freihändiger Verkauf über einen Makler statt Zwangsversteigerung, wenn dies einen höheren Erlös für die Gläubiger verspricht. Makler, die im Insolvenzkontext tätig werden, sollten daher wissen, dass wesentliche Verwertungsentscheidungen nicht allein beim Insolvenzverwalter liegen, sondern durch Beschlüsse der Gläubigerversammlung mitgeprägt werden können.

Beispiel aus der Praxis

Der Insolvenzverwalter schlägt der Gläubigerversammlung vor, eine zur Insolvenzmasse gehörende Gewerbeimmobilie freihändig über einen Makler zu verkaufen, statt sie zwangsversteigern zu lassen. Die Gläubigerversammlung stimmt mit der erforderlichen Mehrheit der Forderungsbeträge zu, woraufhin der Verwalter den Verkaufsauftrag erteilt.

Rechtsgrundlage

  • § 74 InsO – Einberufung der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht; Teilnahmeberechtigte.
  • § 76 InsO – Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Gläubigerversammlung.

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