Grenzpunkt

Auch: Grenzmarke

Ein Grenzpunkt ist ein einzelner, im Liegenschaftskataster mit Koordinaten festgelegter Punkt auf der Grenze eines Grundstücks – typischerweise ein Eckpunkt, an dem die Grenze ihre Richtung ändert. Aneinandergereiht ergeben die Grenzpunkte den vollständigen Grenzverlauf.

Ausführliche Erklärung

Grundstücksgrenzen bestehen rechtlich und vermessungstechnisch aus einer Abfolge gerader Linien zwischen benachbarten Grenzpunkten. Jeder Grenzpunkt wird bei einer amtlichen Vermessung mit exakten Koordinaten (im System ETRS89/UTM) im Liegenschaftskataster erfasst und – sofern vorgeschrieben – im Gelände durch ein Grenzzeichen (Grenzstein, Grenzmarke, Bolzen) dauerhaft gekennzeichnet (Abmarkung).

Relevanz für Makler:

  • Identifikation im Gelände: Bei Besichtigungen können Grenzpunkte anhand gesetzter Grenzsteine oder -marken im Gelände aufgefunden werden; fehlen oder verschoben wirkende Markierungen sind ein Hinweis auf möglichen Klärungsbedarf.
  • Grenzstreitigkeiten: Unstimmigkeiten entstehen häufig, wenn Zäune, Mauern oder Bepflanzungen nicht exakt entlang der katastermäßigen Grenzpunkte verlaufen. Vor Verkauf sollte geprüft werden, ob sichtbare Einfriedungen mit dem amtlichen Grenzverlauf übereinstimmen.
  • Vermessungsunterlagen: In Lageplänen und Vermessungsschriften werden Grenzpunkte häufig mit Punktnummern versehen, die in Grenzniederschriften und Teilungsvermessungen referenziert werden.
  • Digitalisierung: Über ALKIS sind die Koordinaten der Grenzpunkte digital abrufbar, was Genauigkeitsprüfungen und Neuvermessungen erleichtert.

Beispiel aus der Praxis

Ein rechteckiges Grundstück hat vier Grenzpunkte an seinen Ecken. Bei einer Grenzvermessung stellt der ÖbVI fest, dass der im Garten stehende Zaunpfosten etwa 40 cm von der im Kataster hinterlegten Koordinate des südöstlichen Grenzpunkts abweicht – ein klassischer Fall für eine Grenzverhandlung mit dem Nachbarn.

Rechtsgrundlage

Die Feststellung, Vermessung und Kennzeichnung von Grenzpunkten richtet sich nach den Vermessungs- und Katastergesetzen der Länder. Der zivilrechtliche Anspruch auf Mitwirkung des Nachbarn bei der Kennzeichnung ergibt sich aus § 919 BGB.

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