Grundstücksgrenze
Auch: Flurstücksgrenze
Die Grundstücksgrenze ist die im Liegenschaftskataster amtlich festgelegte äußere Begrenzung eines Flurstücks. Sie legt fest, wo ein Grundstück endet und das Nachbargrundstück beginnt, und ist Grundlage für Bebauung, Nutzung und nachbarrechtliche Fragen.
Ausführliche Erklärung
Grundstücksgrenzen werden durch die Vermessungsbehörden im Liegenschaftskataster (in vielen Bundesländern als ALKIS geführt) verbindlich dokumentiert und in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzmarken) kenntlich gemacht. Jeder Grundstückseigentümer kann vom Nachbarn verlangen, bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitzuwirken beziehungsweise verrückte oder unkenntlich gewordene Grenzzeichen wiederherzustellen (§ 919 Abs. 1 BGB). Art und Verfahren dieser Grenzabmarkung richten sich nach Landesrecht, ersatzweise nach der Ortsüblichkeit (§ 919 Abs. 2 BGB); die Kosten tragen die beteiligten Eigentümer grundsätzlich je zur Hälfte (§ 919 Abs. 3 BGB).
Von der reinen Grenzfeststellung zu unterscheiden sind die baurechtlichen Anforderungen an den Abstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze: Die sogenannten Abstandsflächen – also der Mindestabstand, den ein Gebäude zur Nachbargrenze einhalten muss – sind nicht bundeseinheitlich im BGB geregelt, sondern in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer. Daneben regeln die Nachbarrechtsgesetze der Länder ergänzend privatrechtliche Fragen wie Grenzeinfriedungen, Grenzwände oder Anpflanzungsabstände.
Für Makler ist die genaue Kenntnis der Grundstücksgrenze insbesondere bei Grundstücksteilungen, unklaren Katasterständen (etwa bei älteren, ungenau vermessenen Flurstücken) oder Streitigkeiten über Überbauten relevant – hier empfiehlt sich im Zweifel die Hinzuziehung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.
Beispiel aus der Praxis
Zwei Nachbarn sind sich uneinig, ob ein Gartenzaun exakt auf der Grundstücksgrenze steht. Da die vorhandenen Grenzsteine im Laufe der Jahre verschoben wurden, beantragt einer der Eigentümer bei der Katasterbehörde eine Grenzfeststellung. Der Vermessungsingenieur ermittelt die im Kataster verzeichnete Grenze und setzt neue Grenzzeichen; die Kosten hierfür tragen beide Nachbarn je zur Hälfte.
Rechtsgrundlage
- § 919 BGB – Anspruch auf Grenzabmarkung (Errichtung und Wiederherstellung von Grenzzeichen) zwischen benachbarten Grundstückseigentümern.
- Abstandsflächen und Grenzabstände von Gebäuden regeln die Landesbauordnungen; weitere nachbarrechtliche Details die Nachbarrechtsgesetze der Länder.