Grundstücksvereinigung
Auch: § 890 BGB · Vereinigung von Grundstücken
Bei der Grundstücksvereinigung werden zwei oder mehr Grundstücke desselben Eigentümers zu einem einzigen Grundstück im Rechtssinn zusammengelegt. Sie erhalten ein gemeinsames Grundbuchblatt, aus mehreren Grundstücken wird eines.
Ausführliche Erklärung
Grundlage ist § 890 Abs. 1 BGB: Ein Eigentümer kann mehrere ihm gehörende Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung zu einem Grundstück vereinigen. Voraussetzungen in der Praxis:
- Identischer Eigentümer aller zu vereinigenden Grundstücke.
- Die Grundstücke müssen lastenfrei sein oder identische Belastungen aufweisen; bestehen unterschiedliche Rechte Dritter (z. B. unterschiedliche Grundschulden), ist eine echte Vereinigung meist nicht möglich – hier kommt stattdessen die Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB in Betracht (ein Grundstück wird rechtlich Bestandteil eines anderen, bleibt aber katastermäßig ggf. als eigenes Flurstück erkennbar).
- Antrag beim Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO (öffentlich beglaubigte Erklärung).
Folge der Vereinigung: Es entsteht ein einziges Grundstück im Rechtssinn mit einem Grundbuchblatt, auch wenn katastermäßig mehrere Flurstücke bestehen bleiben können. Das ist relevant für:
- Finanzierung: Eine Bank kann eine Grundschuld einheitlich über das gesamte, vereinigte Grundstück eintragen lassen statt über mehrere Einzelgrundstücke.
- Bebauung: Bei Neubauten, die über mehrere Flurstücksgrenzen hinweg errichtet werden sollen, wird häufig vorab eine Vereinigung empfohlen, um spätere Abgrenzungsprobleme (Nachbarrecht, Grenzbebauung) zu vermeiden.
- Verkauf: Ein vereinigtes Grundstück wird als eine Einheit veräußert – der Kaufvertrag muss nur ein Grundstück, nicht mehrere Einzelparzellen bezeichnen.
Abzugrenzen von der Grundstücksteilung (umgekehrter Vorgang, § 7 GBO) und von der bloßen Zusammenschreibung im Bestandsverzeichnis, die ohne materielle Vereinigung erfolgen kann, wenn Grundstücke lediglich gemeinsam in einem Grundbuchblatt geführt werden, rechtlich aber selbständig bleiben.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr hat vor Jahren zwei benachbarte Flurstücke erworben, die noch getrennt im Grundbuch geführt werden. Vor dem Bau eines Einfamilienhauses, das über die gemeinsame Grenze reicht, lässt er beim Notar die Vereinigungserklärung nach § 890 BGB beurkunden – anschließend führt das Grundbuchamt beide Flurstücke unter einem Grundbuchblatt als ein Grundstück.