Grundstücksvergabe
Auch: Baulandvergabe · Vergabe kommunaler Grundstücke
Grundstücksvergabe bezeichnet das Verfahren, mit dem eine Gemeinde eigene Bauflächen nach festgelegten Auswahlkriterien – etwa Preis, Konzept oder Ortsansässigkeit der Bewerber – an Bauwillige verkauft oder in Erbbaurecht vergibt.
Ausführliche Erklärung
Viele Gemeinden verfügen über eigenen Grundbesitz, den sie im Rahmen der kommunalen Baulandpolitik gezielt für die Schaffung von Wohnraum einsetzen. Die Grundstücksvergabe ist dabei kein einheitlich geregeltes Verfahren, sondern liegt weitgehend im kommunalen Ermessen; sie erfolgt üblicherweise nach von der Gemeinde selbst aufgestellten Vergaberichtlinien. Gängige Vergabeverfahren sind der Verkauf zum Höchstgebot, die Vergabe nach festen Kriterien wie Kinderzahl, Ortsansässigkeit oder Einkommen (Einheimischenmodell), die sogenannte Konzeptvergabe, bei der das überzeugendste städtebauliche, soziale oder ökologische Nutzungskonzept den Zuschlag erhält, sowie die Vergabe im Wege des Erbbaurechts, bei der die Gemeinde Eigentümerin des Grundstücks bleibt.
Rechtlich eingebettet ist die kommunale Grundstücksvergabe häufig in städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB, mit denen Gemeinden etwa Bindungen zur Selbstnutzung, Bebauungsfristen oder Wiederkaufsrechte für den Fall der Nichteinhaltung vereinbaren. Bei der Ausgestaltung der Vergabekriterien sind Gemeinden an die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Willkürverbots gebunden; pauschale Bevorzugungen Ortsansässiger dürfen nicht diskriminierend wirken und müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde entwickelt ein neues Wohngebiet auf eigenen Flächen und vergibt die Bauplätze über ein Punktesystem, das Kriterien wie Ortsansässigkeit, Kinderzahl und Grundstücksgröße berücksichtigt. Bewerber mit den meisten Punkten erhalten das Recht, einen Bauplatz zu einem von der Gemeinde festgelegten Preis zu erwerben – verbunden mit der vertraglichen Pflicht zur Selbstnutzung innerhalb einer bestimmten Frist.
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – Städtebauliche Verträge, u. a. zur Grundstücksnutzung im Zusammenhang mit Baulandvergaben.
- Konkrete Vergabekriterien und -verfahren beruhen überwiegend auf kommunalem Satzungs- bzw. Richtlinienrecht, keine einheitliche bundesgesetzliche Regelung.