Guthabenzins (Bausparvertrag)

Auch: Sparzins Bausparvertrag · Verzinsung des Bausparguthabens

Der Guthabenzins ist der Zinssatz, den eine Bausparkasse dem Bausparer für sein angespartes Guthaben während der Ansparphase eines Bausparvertrags gutschreibt. Er ist typischerweise niedrig, da im Gegenzug später ein günstiger, fest vereinbarter Bauspardarlehenszins gewährt wird.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist der Guthabenzins relevant, wenn Käufer einen Bausparvertrag als Baustein ihrer Finanzierung nutzen oder ihn zur Modernisierung von Bestandsimmobilien einsetzen möchten.

Wichtige Punkte:

  • Der Guthabenzins liegt historisch meist zwischen 0,001 % und 2 % p.a. – deutlich unter marktüblichen Sparzinsen, weil das Bausparsystem auf der Kombination aus niedrigem Sparzins und niedrigem, garantiertem Darlehenszins beruht (Zwecksparvertrag).
  • Er wird bereits bei Vertragsabschluss für die gesamte Ansparphase fest vereinbart und ändert sich nicht mit dem allgemeinen Marktzinsniveau – ein wesentlicher Unterschied zu klassischen Sparprodukten.
  • Der Bausparvertrag ist erst zuteilungsreif, wenn ein bestimmter Mindestsparanteil (meist 40–50 % der Bausparsumme) sowie eine Mindestansparzeit und eine Bewertungszahl erreicht sind – erst dann kann das Bauspardarlehen abgerufen werden.
  • Wegen des niedrigen Guthabenzinses lohnt sich ein Bausparvertrag aus reiner Sparperspektive selten; sein eigentlicher Wert liegt in der Zinssicherheit für die Anschlussfinanzierung durch den festgeschriebenen Darlehenszins.
  • Für Makler relevant bei der Beratung: Ein bestehender, bereits lange laufender Bausparvertrag mit hohem Guthabenzins (aus früheren Hochzinsphasen) kann für einen Verkäufer wirtschaftlich attraktiv sein und sollte im Rahmen der Finanzierungsberatung nicht vorschnell aufgelöst werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bausparer hat 2010 einen Vertrag mit einem Guthabenzins von 1,0 % abgeschlossen und über zehn Jahre 50.000 Euro angespart. Trotz zwischenzeitlich gestiegener Marktzinsen bleibt sein Guthabenzins unverändert bei 1,0 % – dafür kann er nach Zuteilung ein Bauspardarlehen zu einem ebenfalls fest vereinbarten, günstigen Zinssatz abrufen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Bausparkassen (BauSparkG) – regelt die Zulässigkeit und Rahmenbedingungen des Bauspargeschäfts, einschließlich der Zuteilungsvoraussetzungen; die konkrete Höhe des Guthabenzinses ist vertraglich zwischen Bausparkasse und Kunde vereinbart und unterliegt keiner speziellen gesetzlichen Zinsvorgabe.

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