Hauptwohnsitz
Auch: Hauptwohnung · Erstwohnsitz
Der Hauptwohnsitz (melderechtlich: Hauptwohnung) ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person. Er wird nach dem Bundesmeldegesetz bestimmt und ist von Zweitwohnungen abzugrenzen, die steuerlich und melderechtlich eigenen Regeln unterliegen.
Ausführliche Erklärung
Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, ist eine davon nach § 22 BMG als Hauptwohnung zu bestimmen. Bei Verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Personen ist dies grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie bzw. der Partner; in Zweifelsfällen kommt es auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Person an – also darauf, wo sich der überwiegende Alltag (Arbeit, soziales Umfeld, Familie) abspielt. Bei minderjährigen Personen richtet sich die Hauptwohnung nach der Wohnung der Sorgeberechtigten.
Für Immobilieneigentümer und Mieter hat die Unterscheidung Hauptwohnsitz/Zweitwohnsitz mehrere praktische Folgen: Kommunen erheben auf Zweitwohnungen häufig eine Zweitwohnungsteuer, die für die Hauptwohnung nicht anfällt. Steuerlich ist die Selbstnutzung als Hauptwohnsitz zudem relevant für die Befreiung eines Veräußerungsgewinns von der Spekulationssteuer bei ausschließlicher Eigennutzung sowie für verschiedene Förderprogramme, die eine Nutzung als Hauptwohnsitz voraussetzen. Melderechtlich ist bei jedem Wohnungswechsel die Anmeldung binnen zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde vorgeschrieben (§ 17 BMG).
Beispiel aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer wohnt unter der Woche in einer Mietwohnung am Arbeitsort und verbringt die Wochenenden bei seiner Familie im eigenen Haus. Da der Lebensmittelpunkt der Familie im eigenen Haus liegt, ist dieses trotz geringerer physischer Nutzungszeit die Hauptwohnung; die Mietwohnung am Arbeitsort gilt als Zweitwohnsitz und kann dort zweitwohnungsteuerpflichtig sein.
Rechtsgrundlage
- § 22 BMG – Bestimmung der Hauptwohnung bei mehreren Wohnungen.
- § 17 BMG – Anmeldepflicht binnen zwei Wochen nach Wohnungswechsel.