Meldepflicht
Auch: Anmeldepflicht · Ummeldepflicht
Die Meldepflicht verpflichtet jede Person, die eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden; bei Auszug ohne neue Wohnung im Inland ist entsprechend eine Abmeldung erforderlich.
Ausführliche Erklärung
Grundlage der Meldepflicht ist § 17 BMG (Bundesmeldegesetz): Wer eine Wohnung bezieht, muss sich binnen zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Zieht jemand aus einer Wohnung aus, ohne im Inland eine neue Wohnung zu beziehen, ist er entsprechend zur Abmeldung binnen zwei Wochen verpflichtet. Bei minderjährigen Kindern trifft die Meldepflicht die Sorgeberechtigten.
Für die Immobilienpraxis ist die Meldepflicht eng mit der Wohnungsgeberbestätigung verknüpft: Der Vermieter (oder eine von ihm beauftragte Person) muss dem einziehenden Mieter den Bezug der Wohnung schriftlich oder elektronisch bestätigen; diese Bestätigung ist Voraussetzung für die Anmeldung bei der Meldebehörde. Verstöße gegen die Melde- oder Mitwirkungspflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für Makler und Vermieter ist relevant, dass die Wohnungsgeberbestätigung eine eigenständige, im BMG geregelte Pflicht ist, die unabhängig vom Mietvertrag besteht und bei jedem Mieterwechsel neu zu erfüllen ist.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mieterin zieht am 1. eines Monats in eine neue Wohnung. Der Vermieter stellt ihr die Wohnungsgeberbestätigung aus, mit der sie sich fristgerecht innerhalb von zwei Wochen beim Bürgeramt anmeldet. Versäumt sie die Frist, kann die Meldebehörde ein Bußgeld verhängen.
Rechtsgrundlage
- § 17 BMG – An- und Abmeldepflicht binnen zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug.