Wohnungsgeberbestätigung

Auch: Vermieterbescheinigung · Einzugsbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine vom Vermieter (Wohnungsgeber) ausgestellte schriftliche oder elektronische Bescheinigung, mit der Mieterinnen und Mieter gegenüber der Meldebehörde nachweisen, dass und wo sie tatsächlich eingezogen sind. Sie ist Voraussetzung für die An- oder Ummeldung des Wohnsitzes.

Ausführliche Erklärung

Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung des Mieters mitzuwirken. Er muss dem Mieter den Einzug innerhalb der für die Meldung geltenden Zweiwochenfrist (§ 17 BMG) schriftlich oder – sofern die Meldebehörde einen entsprechenden elektronischen Zugang eröffnet hat – elektronisch bestätigen. Die Bestätigung enthält Angaben zum Wohnungsgeber, zur Adresse und zum Einzugsdatum und wird vom Mieter bei der Anmeldung im Bürgeramt vorgelegt.

Die Pflicht wurde eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen zu erschweren und die Nachvollziehbarkeit tatsächlicher Wohnverhältnisse zu verbessern. Verweigert oder verzögert der Wohnungsgeber die Bestätigung pflichtwidrig, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 BMG dar, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann; wer wissentlich eine unrichtige oder unberechtigte Wohnungsgeberbestätigung ausstellt bzw. eine Scheinadresse zur Verfügung stellt, riskiert deutlich höhere Bußgelder.

Für die Immobilienpraxis ist relevant: Die Pflicht trifft grundsätzlich den Eigentümer bzw. Vermieter als Wohnungsgeber, kann aber vertraglich oder tatsächlich auf eine Hausverwaltung oder einen bevollmächtigten Dritten übertragen werden. Makler sind hiervon in der Regel nicht selbst betroffen, sollten Vermieter aber auf diese Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis hinweisen können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter zieht zum 1. eines Monats in eine neue Wohnung. Der Vermieter stellt ihm innerhalb weniger Tage eine schriftliche Wohnungsgeberbestätigung mit Adresse und Einzugsdatum aus, die der Mieter zusammen mit dem Anmeldeformular fristgerecht beim Bürgeramt einreicht.

Rechtsgrundlage

  • § 19 BMG – Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers, Inhalt und Form der Bestätigung.
  • § 17 BMG – Zweiwochenfrist für die Anmeldung, an die sich die Bestätigungspflicht anlehnt.
  • § 54 BMG – Bußgeldbewehrung bei Verstößen (u. a. bis 1.000 Euro bei fehlender/verspäteter Bestätigung).

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