Wohnungsgenossenschaft
Auch: Wohnungsbaugenossenschaft · Baugenossenschaft
Eine Wohnungsgenossenschaft ist eine eingetragene Genossenschaft, deren wirtschaftlicher Zweck primär die Förderung ihrer Mitglieder durch gute, sichere und bezahlbare Wohnungsversorgung ist. Mitglieder erwerben keinen Eigentumsanteil an einer bestimmten Wohnung, sondern ein dauerhaftes Nutzungsrecht gegen Zeichnung von Geschäftsanteilen.
Ausführliche Erklärung
Rechtsgrundlage der Wohnungsgenossenschaft ist das Genossenschaftsgesetz (GenG). Nach § 1 GenG ist eine Genossenschaft eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Bei Wohnungsgenossenschaften besteht dieser Förderzweck typischerweise in der Bereitstellung von Wohnraum zu stabilen, oft unter dem Marktniveau liegenden Nutzungsentgelten.
Wer in eine genossenschaftliche Wohnung einziehen möchte, muss zunächst Mitglied werden und dazu einen oder mehrere Geschäftsanteile zeichnen und einzahlen. Anschließend erhält das Mitglied auf Grundlage eines Nutzungsvertrags ein Dauernutzungsrecht an einer Wohnung. Dieses Recht ähnelt wirtschaftlich einem Mietverhältnis, ist aber genossenschaftsrechtlich abgesichert: Kündigungen aus wirtschaftlichem Eigeninteresse der Genossenschaft (etwa Eigenbedarf im klassischen Sinn) sind praktisch ausgeschlossen, da die Genossenschaft dem Fördergedanken ihrer Mitglieder verpflichtet ist. Eine Kündigung durch die Genossenschaft kommt vor allem bei Verletzung der Nutzungspflichten (z. B. dauerhaftem Zahlungsverzug) in Betracht.
Da Genossenschaftswohnungen nicht einzeln verkauft, sondern nur über die Mitgliedschaft genutzt werden, sind sie kein klassisches Objekt der Maklertätigkeit im Sinne der Vermittlung von Kauf oder Miete; relevant werden sie für Makler eher im Zusammenhang mit der Beratung zu alternativen Wohnformen oder beim Verkauf von Genossenschaftsanteilen selbst.
Beispiel aus der Praxis
Eine Familie möchte in eine Genossenschaftswohnung einziehen. Sie zeichnet Geschäftsanteile bei der örtlichen Wohnungsbaugenossenschaft in Höhe von 6.000 Euro und schließt anschließend einen Dauernutzungsvertrag über eine Drei-Zimmer-Wohnung ab. Solange sie Mitglied bleibt und ihre Pflichten erfüllt, kann ihr nicht wegen Eigenbedarfs der Genossenschaft gekündigt werden.
Rechtsgrundlage
- § 1 GenG – Wesen der Genossenschaft und Förderzweck für die Mitglieder.
- Weitere Regelungen zu Organisation, Haftung und Anteilen finden sich im Genossenschaftsgesetz insgesamt; die konkreten Nutzungsbedingungen richten sich nach Satzung und Nutzungsvertrag der jeweiligen Genossenschaft.